Die Kanzlei Böttcher hilft Ihnen bei der Lösung von verwaltungsrechtlichen Problemen

Unter Verwaltungsrecht werden nahezu alle Rechtsstreitigkeiten verstanden, die der Bürger mit einer Behörde oder einer Kammer hat. Folgende Problemfelder werden darunter verstanden:

  • Staatsrecht
  • Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Umweltrecht
  • Bodenschutzrecht
  • Wasserrecht (Abwasser und Oberflächenwasser)
  • Abfallrecht
  • Naturschutzrecht
  • Umweltstrafrecht
  • Lebensmittelrecht
  • Ausländerrecht etc.

 

Wir bearbeiten selbstverständlich nicht alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, sondern sind auf folgende Fragen spezialisiert:

  • Staatsrecht
  • Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. Wegerecht, Gewerberecht, Ladenschlussgesetz, Handwerksrecht, allgemeines Kammerrecht etc.)
  • Staatshaftungsrecht
  • Hundegesetz
  • Bauordnungsrecht
  • Lebensmittelrecht

Fallbeispiel  1

 

Sie wollen auf ihrem Grundstück einen „Carport“ errichten und müssen eine Zufahrtstrasse benutzen die nicht offiziell als Strasse zugelassen ist. Nach der neuen Hamburger Bauordnung können sie bauen, wenn die Nachbarn nichts dagegen einzuwenden haben.

Das Bezirksamt Eimsbüttel oder Bauamt könnten nun auf den Gedanken kommen, für die seit Jahrzehnten bereits genutzten Strasse eine Gebühr zu erheben. Eine derartige Anfrage bei der Behörde kann dies ins rollen bringen. Die Behörde kann dann eine einmalige Anliegergebühr von mehreren Tausend Euro verlangen.

 

Gegen diesen Bescheid sollten Sie mit einem Fachanwalt für Verwaltungs-recht (wie Frau Böttcher) Einspruch einlegen. Sie haben gute Aussichten auf Erfolg.

Sie hätten aber auch vorher einen Anwalt damit beauftragen können, um diese Fragen im Vorwege zu klären, um später keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Anwälte können bei der Behörde oft ohne konkrete Namen zu nennen nachfragen, um eventuelle Probleme rechtzeitig zu erfahren, damit Sie entsprechend besser reagieren können.

 

 

Fallbeispiel 2

 

Erleichterungen für Bauherren durch

neue Hamburger Bauordnung?!

 

Bauherren und „Häuslebauer“ können nun leichter Bauvorhaben durchführen, weil nicht alles gleich der Baubehörde vorgelegt werden muss. Die neue Hamburger Bauordnung (HBauO) ist ab dem 1.4. 2006 in Kraft getreten und gilt somit für alle Bauvorhaben ab diesem Zeitpunkt.

Für Bauvorhaben, die am 1. April 2006 noch nicht entschieden sind, haben Sie nun ein Wahlrecht. Sie können also prüfen, ob das Verfahren nach neuem oder altem Recht entschieden wird. Welche Entscheidung Sie treffen sollten, hängt vom Einzerfall ab.

Es wurde bereits viel in der Presse dazu berichtet. Insbesondere wurde das Gerücht verbreitet, dass Sie jetzt keine Baugenehmigungen mehr benötigen und jeder so bauen kann, wie er will. Im weiteren soll nun die nicht ganz korrekte Formulierung besser erläutert werden.

Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die notwendigen Ab-standsflächen zum Nachbargrundstück erheblich verringert worden sind. So haben Sie vielleicht jetzt die Möglichkeit, eine Garage anzubauen.

Die Hamburger Bauordnung (HBauO) unterscheidet drei verschiedene Genehmigungsverfahren:

1.  genehmigungsfreie Verfahren

2.  vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

3. konzentriertes Baugenehmigungsverfahren

 

1) Im genehmigungsfreien Verfahren (§ 60 HBauO) können Sie nun bei-spielsweise kleine Garagen, Beseitigung von kleinen Gebäuden und kleine Änderungen am Gebäude vornehmen. Was genau genehmigungsfrei ist, kann bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder beim zuständigen Bauamt nachgefragt werden. Eindeutig ist, dass die gesetzlichen Grundlagen wie das Einhalten der Abstandsflächen, der Brandschutz etc. zwingend erforderlich bleibt. Sie müssen also – trotz der Genehmi-gungsfreiheit - sehr genau überlegen, ob Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf.

 

2) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) wird bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden ange-wandt (ausgenommen sind Hochhäuser, bei denen ein anderes Verfahren durchzuführen ist).

Sie sehen schon an der Formulierung, dass die Grenzen zwischen genehmigungsfreien und im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben fließend sind. Deshalb rate ich ihnen, Ihr Bauvorhaben in je-dem Fall im vereinfachten Verfahren von einem versierten Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder von der zuständigen Behörde prüfen und gege-benenfalls genehmigen zu lassen, denn die Behörde prüft beispielsweise die Einhaltung des Städtebaurechts, der Abstandsflächen, Naturschutzrecht und die Sicherheitsbestimmungen. In diesem Verfahren ist der Umfang der Prüfung der Behörde beschränkt und daher mit Unsicherheiten verbunden. Ein Vorteilt ist, dass es sich um ein förmliches Verfahren handelt, dies schafft gewisse Rechtssicherheit für Sie. Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass der Bauantrag als genehmigt gilt, wenn nach zwei Monaten nach Zugang der erforderlichen Unterlagen nicht entschieden ist. Die Frist kann die Behörde nur im Einvernehmen mit Ihnen verlängern. Durch diese Einführung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Genehmigungsverfahren zeitlich verkürzt werden.

 

3) Das Konzentrierte Baugenehmigungsverfahren (§ 62 HBauO) stellt das Kernstück der neuen HBauO dar. In diesem Verfahren erteilt die Behörde alle öffentlich rechtlichen Genehmigungen aus einer Hand. Der Vorteil liegt darin, dass Sie nicht mehr von einer Behörde zur anderen laufen müssen, sondern die zuständige Baubehörde holt die einzelnen Genehmigungen (beispielsweise Naturschutz) für Sie ein. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn drei Monate nach Vorlage Ihrer vollständigen Unterlagen keine Versagung vorliegt!

Da Sie zwischen den einzelnen Genehmigungsverfahren wählen können, sollten Sie im Vorwege anwaltlich prüfen lassen, welches Genehmi-gungsverfahren für Sie das richtige ist und welches Verfahren für Sie die größtmöglichste Sicherheit bringt.

Die HBauO hat sich zwar vereinfacht, ob dies aber in der Praxis bewährt und zu einer schnelleren Entscheidung führt, wird sich in der Praxis zeigen.

 

 

Wir bearbeiten selbstverständlich  auch bauordnungsrechtliche Fragen aus anderen Bundesländern.