Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.08.2011 zwei Klagen zum Thema Zulässigkeit des Meisterzwangs als Voraussetzung für die Selbständigkeit abgewiesen.
Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher bekämpft den Meisterzwang seit mehr als 15 Jahren. Es ist enttäuschend, dass sich die obersten Gerichte weder mit der Inländerdiskriminierung noch mit der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der Berufsfreiheit ernsthaft auseinandersetzen wollen. Nun bleibt nur noch das Bundesverfassungsgericht. Ich hoffe, dass dieses Gericht die Verfassungswidrigkeit feststellen wird. Wenn sich das Bundeverfassungsgericht allerdings der Verfassungsbeschwerden nicht annimmt, ist der Meisterzwang auf viele Jahre zementiert.
Aber es gibt auch positive Aspekte in den beiden Entscheidungen:
1. Die Handwerkskammern sind für Abgrenzungsfragen, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um zulassungspflichtiges Handwerk handelt oder nicht, nicht zuständig. Die Klärung dieser Fragen obliegt allein den zuständigen Verwaltungsbehörden.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus: “Als originäre Zuständigkeit im Bereich des Zulassungsrecht (Anm. von Rechtsanwältin Hilke Böttcher: die Frage, ob eine Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerks zuzuordnen ist) verbleibt den Kammern das Führen der Handwerksrolle und damit die Entscheidung, dort eine Eintragung oder Löschung vorzunehmen“. Damit sind die Handwerkskammern in ihrer Tätigkeit sehr eingeschränkt worden. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2011 – 8 C 8.10
2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Tätigkeiten, die in einem freien Beruf erlernt werden, nicht einem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet werden können. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht von Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher gefolgt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Ausübungsberechtigung gleichrangig wie der Meisterbrief von den Handwerkskammern zu behandeln ist. Dies ist positiv zu betrachten, da die Handwerkskammern immer behaupten, die Ausübungsberechtigung sei die Ausnahme und die Ablegung der Meisterprüfung die Regel.
4. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ebenfalls die Rechtsansicht von Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher, dass die „leitende Tätigkeit“ gem. § 7b HwO (Ausübungsberechtigung) nicht ununterbrochen – also 4 Jahre hinter einander – vorliegen muss, sondern unterbrochen sein kann. Auch in dieser Frage sind die Handwerkskammern in die Schranken verwiesen worden, denn diese behaupten oftmals, dass die „leitende Tätigkeit“ bei einem Arbeitgeber und zusammenhängend ausgeübt werden muss: Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2011 – 8 C 9.10
Pressemitteilung der Kanzlei Böttcher zur Auskunftspflicht an die Handwerkskammer
RA Hilke Böttcher erstreitet ein Grundsatzurteil beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen die Handwerkskammern
Nach dem Urteil vom 15.12. 2010 (BVerwG 8 C 49.09) besteht keine generelle und uneingeschränkte Auskunftspflicht von Gewerbetreibenden gegenüber der Handwerkskammer, auch wenn sie potentiell in die Handwerksrolle einzutragen wären.
Die Gewerbetreibenden sind vor allem dann nicht gegenüber der Handwerkskammer auskunftspflichtig, „wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.“ Frau RA Hilke Böttcher ist der Meinung, das die Auslegung des § 17 Abs. 1 HwO nicht weit, sondern eng ausgelegt werden muss und bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2007. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Ansicht gefolgt.
Damit ist die Handwerkskammer gescheitert, über den § 17 Abs. 1 HwO Auskünfte von allen Gewerbetreiben zu verlangen egal ob sie zur Handwerkskammer gehören oder nicht.
Der Kläger – Einzelunternehmer B. – hat das Verfahren zwar verloren, hat jedoch mit seiner Klage für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Er ist nur deshalb gescheitert, weil er nach Ansicht des Gerichts seine genauen persönlichen Voraussetzungen nicht korrekt dargelegt hat, sondern nur das Ergebnis. Diese Schlussfolgerung aus den persönlichen Daten obliegt aber der Handwerkskammer, damit sie die Handwerksrolle besser führen kann.
Für Gewerbetreibende die z.B. Handel treiben und keine handwerklichen Voraussetzungen erfüllen, bedeutet dies, das die Handwerkskammer nur die persönlichen Bedingungen erfragen darf, um zu prüfen, ob der Gewerbetreibende in die Handwerksrolle eingetragen werden muss oder nicht. Fragen zum Umsatz oder Anzahl der Mitarbeiter sind nicht zulässig.
Kanzlei Böttcher
Hamburg , den 16. 12. 2010
BVerwG 8 C 49.09 - Urteil vom 15. Dezember 2010
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 8 LB 118/08 - Urteil vom 12. November 2009 –
VG Hannover 11 A 4598/07 - Urteil vom 4. Juli 2008 -
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Im Handwerksrecht vertritt die Kanzlei Böttcher (boettcher-ra.de) Handwerker, die Probleme mit den Kammern oder Ordnungsbehörden haben wie Hausdurchsuchungen: