Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe

AÜG

Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe ist verboten, es sei denn….

Die in anderen Branchen mit Erlaubnis zulässige Arbeitnehmerüberlassung ist im Baugewerbe nur unter ganz bestimmten Situationen zulässig. Das Verbot soll dazu dienen, illegale Beschäftigung einzudämmen.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist immer dann im Baugewerbe mit Erlaubnis zulässig, wenn der Verleiher einen Baubetrieb führt. Die AÜG ist stattet

  • zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
  • zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.

 

Wenn Sie gewerbliche Arbeitnehmer verleihen oder leihen wollen, sollten Sie sich vorher sehr genau informieren. Die Hauptzollämter kontrollieren auf den Baustellen verstärkt die Arbeitskräfte auf illegale Arbeitnehmerüberlassung.

Wie beraten Sie gerne.

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