• Home
  • Altgesellenregelung - Böttcher Rechtsanwaltskanzlei

Altgesellenregelung - Böttcher Rechtsanwaltskanzlei

Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung: wie kommt man ohne Meister zum selbstständigen Handwerk?

Einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf kann man auch ohne Meisterbrief selbstständig ausüben. Neben der Anerkennung ausländischer Qualifikationen führen folgende Wege zur Eintragung in die Handwerksrolle:

  • die Ausnahmebewilligung, weil die Meisterprüfung unzumutbar ist (etwa wegen Alters oder einer anderen Einschränkung)
  • die Ausübungsberechtigung als Meister eines „benachbarten“ Handwerks
  • die Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung, bei der quasi die Erfahrung als Geselle in leitender Stellung die Meisterprüfung ersetzt

(Einen Überblick liefert „Ohne Meisterbrief ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben“).

Entscheidung zur Ausübungsberechtigung, Leitende Stellung

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausübungsberechtigung

 Gemäß § 7b HwO bekommt ein Handwerker unter folgenden Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (sog. Altgesellenregelung):

  • Sie müssen Geselle in dem Handwerk sein, dass Sie ausüben wollen
  • Sie müssen in dem Beruf sechs Jahre gearbeitet haben
  • Von diesen sechs Jahren müssen vier Jahr in „leitender Position“ Beschäftigung vorliegen

Die zusätzliche Möglichkeit gem. § 7b HwO, sich ohne Meisterbrief im Handwerk selbständig zu machen, ist mit der Änderung der Handwerksrolle im Jahre 2004 eingeführt worden. Es ging dem Gesetzgeber darum, zu erreichen, dass der Meisterzwang als Zugangsvoraussetzung für die Selbständigkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.

Trotzdem gehen die Handwerkskammern mit dieser gesetzlichen Regelung nicht großzügig um. Es scheitert meistens an dem Nachweis der Tätigkeit in „leitender Stellung“. Da dieser Begriff auslegungsbedürftig ist, versuchen die Handwerkskammern den Spielraum einzuengen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht diesen Spielraum weiter eingeschränkt und den Handwerkskammern die Möglichkeit verschafft, den Antrag abzulehnen, wenn die „leitende Stellung“ darauf beruht, dass in der Vergangenheit Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle nicht hätten ausgeübt werden dürfen – Sie also „illegal“ gearbeitet haben.

Trotzdem sollten Sie nicht resignieren. Das Urteil gibt auch positive Argumente. Bitte sprechen Sie uns an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Wie kann man ohne Meisterbrief ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben?

Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterbrief? Ja, das geht!

Grundsätzlich ist zwar ein Meisterbrief nötig, um für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Doch es gibt auch andere Möglichkeiten: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Meisterbrief in einem eigenen Betrieb ausüben. In diesem Beitrag stellen wir diese alternativen Wege zum Eintrag in die Handwerksolle vor.

Nicht immer zeigt sich die zuständige Handwerkskammer dabei besonders aufgeschlossen. Falls Ihnen Steine in den Weg gelegt werden, sollten Sie nicht gleich aufgeben. In vielen Fällen lohnt sich der Kampf um die Eintragung in die Handwerksrolle.

Sie wollen Ihren eigenen Handwerksbetrieb, auch ohne Meisterbrief? Das sind Ihre Möglichkeiten:

  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO (weil die Meisterprüfung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine unzumutbare Belastung wäre)
  • eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO (als Erweiterung einer bestehenden Eintragung für ein anderes Handwerk)
  • eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO (als Altgesellemit Berufserfahrung in leitender Stellung)
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. der EU- bzw. EWR-HandwerkVO (Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses)

Zählen Zeiten im Ein-Mann-Betrieb für die Altgesellenregelung?

Wird unerlaubte Handwerksausübung bei der Altgesellenregelung berücksichtigt?

Dank der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) können Handwerker auch ohne Meisterbrief und ohne angestellten Meister eine Eintragung in die Handwerksrolle verlangen. Sie müssen dafür Geselle mit sechsjähriger Berufserfahrung sein, mindestens vier Jahre davon in leitender Stellung.

Zeiten, in denen das Handwerk „schwarz“ betrieben wurde, d. h. ohne Handwerksrolleneintragung des Betriebes, zählen jedoch nicht mit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zur Altgesellenregelung festgestellt.