Um im zulassungspflichtigen Handwerk arbeiten zu dürfen muss man nicht unbedingt einen Meisterbrief haben. Es existieren einige Ausnahmen und Besonderheiten.

Wie kann man ohne Meisterbrief ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben?

Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterbrief? Ja, das geht!

Grundsätzlich ist zwar ein Meisterbrief nötig, um für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Doch es gibt auch andere Möglichkeiten: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Meisterbrief in einem eigenen Betrieb ausüben. In diesem Beitrag stellen wir diese alternativen Wege zum Eintrag in die Handwerksolle vor.

Nicht immer zeigt sich die zuständige Handwerkskammer dabei besonders aufgeschlossen. Falls Ihnen Steine in den Weg gelegt werden, sollten Sie nicht gleich aufgeben. In vielen Fällen lohnt sich der Kampf um die Eintragung in die Handwerksrolle.

Sie wollen Ihren eigenen Handwerksbetrieb, auch ohne Meisterbrief? Das sind Ihre Möglichkeiten:

  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO (weil die Meisterprüfung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine unzumutbare Belastung wäre)
  • eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO (als Erweiterung einer bestehenden Eintragung für ein anderes Handwerk)
  • eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO (als Altgeselle mit Berufserfahrung in leitender Stellung)
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. der EU- bzw. EWR-HandwerkVO (Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses)

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Jetzt aber Tempo: Noch schnell ohne Meisterzwang gründen!

Der Amtsschimmel ist alles, nur kein Rennpferd. Manchmal ist das ein Vorteil.

In zwölf (weiteren) Handwerksberufen sollte eigentlich schon seit Januar die Meisterpflicht wieder eingeführt sein. Trotzdem ist die Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung noch nicht in Kraft (jedenfalls bis heute, 30.1.2020).

Wer schnell ist, kann im Moment noch ohne Meistertitel gründen als …

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Studie über die Liberalisierung der HWO von 2004

Erste Studie zur frage, ob die Liberalisierung der Handwerksordnung positive Wirkungen hatte

Die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD) in Berlin hat eine Studie in Auftrag gegeben, die prüfen sollte, ob die Liberalisierung der Handwerksordnung im Jahre 2004 zu ökonomischen Effekten führte.

Zur Erinnerung: Mit der Änderung der Handwerksordnung im Jahre 2004 sind zahlreiche Handwerke aus dem Meisterzwang herausgefallen und in Anlage B 1 als zulassungsfreies Handwerk überführt worden. Damals gab es mit den Lobbyorganisationen des Handwerks - wie z.B. dem ZDH – eine große Auseinandersetzung, weil diese den Zusammenbruch des Handwerks prognostizierten. Die Änderung der Handwerksordnung und die Freiheit von ca. 52 ehemals meisterzwangpflichtigen Handwerken sollte nach deren Auffassung quasi der Untergang des Abendlandes bedeuten.

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Problem Subunternehmer

Achtung Bauhandwerker bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmern

Viele Handwerker sind der Auffassung, dass sie Aufträge an Subunternehmern als sogenannte „Lohnvergabe“ als Werkverträge vergeben. In diesen Fällen wird nur nach Stundensatz bezahlt bzw. als Festbetrag, ohne das der Subunternehmer selbst Material beschafft oder eigenes Werkzeug hat; dies liefert alles der Auftraggeber.

 

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Wettbewerbsrecht BGH Meisterpräsenz im Betrieb

BGH beschäftigt sich in einem Wettbewerbsprozess mit der Meisterpräsenz in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 13 - Aktenzeichen I ZR 222/11 – stellt der BGH klar, dass es sich bei den Vorschriften der Handwerksordnung um die Sicherung der Qualität handele. Zwar müsse in einem Filialbetrieb der Meister nicht immer anwesend, aber er erreichbar sein. Eine Fahrzeit von jeweils 26 km hin und 26 km zurück sei durchaus eine akzeptable Entfernung. Allerdings sei die Leistung z.B. die Untersuchung nur von einem Meister auszuführen. Diese Regelung stehe mit Art. 12 GG im Einklang.

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