Wettbewerbsrecht BGH Meisterpräsenz im Betrieb

BGH beschäftigt sich in einem Wettbewerbsprozess mit der Meisterpräsenz in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 13 - Aktenzeichen I ZR 222/11 – stellt der BGH klar, dass es sich bei den Vorschriften der Handwerksordnung um die Sicherung der Qualität handele. Zwar müsse in einem Filialbetrieb der Meister nicht immer anwesend, aber er erreichbar sein. Eine Fahrzeit von jeweils 26 km hin und 26 km zurück sei durchaus eine akzeptable Entfernung. Allerdings sei die Leistung z.B. die Untersuchung nur von einem Meister auszuführen. Diese Regelung stehe mit Art. 12 GG im Einklang.


Nach diesseitiger Rechtsauffassung stellt diese Entscheidung einen schweren Rückschritt (in die Steinzeit) dar.

Der BGH missachtet, dass die Regelungen der Handwerksordnung in keinem Fall der Sicherung der Qualität dienen. Der Gesetzgeber hat bereits im Jahre 2003 entschieden, dass nur noch die Gefährlichkeit für das Leib oder Leben Dritter als Grund für die Einschränkung der Berufsfreiheit anzusehen ist.

Darüber hinaus stellt diese Entscheidung ein Schlag ins Gesicht der Gesellen dar. Jeder Geselle sollte fragen, warum soll man eine Ausbildung abschließen, wenn man hinterher doch für zu blöd gehalten wird, den Beruf auch auszuüben. Der BGH hat sich ebenfalls nicht damit auseinander gesetzt, wozu die Ausbildung dient.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Bericht aus dem „Spiegel“ vom 29.07.13, in dem der Autor darauf hinweist, wie Urteile beim höchsten deutschen Strafgericht zustanden kommen. Hier ist der Einzelne auf einen einzigen Richter angewiesen, alle anderen Richter nicken die Entscheidung nur ab. Wenn man sich diese Entscheidung anschaut, kann zu Recht gefragt werden, wie ist wohl diese Entscheidung zustande gekommen?

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