Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterbrief? Ja, das geht!
Grundsätzlich ist zwar ein Meisterbrief nötig, um für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Doch es gibt auch andere Möglichkeiten: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Meisterbrief in einem eigenen Betrieb ausüben. In diesem Beitrag stellen wir diese alternativen Wege zum Eintrag in die Handwerksolle vor.
Nicht immer zeigt sich die zuständige Handwerkskammer dabei besonders aufgeschlossen. Falls Ihnen Steine in den Weg gelegt werden, sollten Sie nicht gleich aufgeben. In vielen Fällen lohnt sich der Kampf um die Eintragung in die Handwerksrolle.
Sie wollen Ihren eigenen Handwerksbetrieb, auch ohne Meisterbrief? Das sind Ihre Möglichkeiten:
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO (weil die Meisterprüfung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine unzumutbare Belastung wäre)
- eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO (als Erweiterung einer bestehenden Eintragung für ein anderes Handwerk)
- eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO (als Altgeselle mit Berufserfahrung in leitender Stellung)
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO i.V.m. der EU- bzw. EWR-HandwerkVO (Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses)
Variante 1: Ausnahmebewilligung (Meisterprüfung als unzumutbare Belastung, § 8 HwO)
Eine – befristete oder unbefristete – Ausnahmebewilligung können Sie erhalten, wenn Ihnen das Ablegen der Meisterprüfung nicht zumutbar ist.
Mögliche dauerhafte Ausnahmegründe sind:
- Sie haben schon ein bestimmtes Alter (ab 47 Jahre)
- – wollen sich nur auf eine ganz bestimmte Tätigkeit des Handwerks beschränken
- – leiden an gesundheitlichen oder körperlichen Behinderungen
- – können andere, bestandene Prüfungen vorweisen (z. B. zum Industriemeister)
Mögliche Gründe für eine befristete Ausnahmebewilligung:
- Sie sind (unverschuldet) arbeitslos, z. B. infolge von Outsourcing Ihrer Abteilung
- Sie haben kurzfristig die Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme
- Die Wartezeiten bei Meisterprüfungen sind unzumutbar lang
Eine Ausnahmebewilligung ist für Sie als Antragsteller mit Kosten verbunden und setzt eine Anhörung der Handwerkskammer voraus. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie Ihre Qualifikation nachweisen –meisterähnliche Kenntnisse im Handwerk selbst (oder in dem betreffenden Teilgebiet), außerdem ausreichende Kenntnisse kaufmännischer und rechtlicher Art. Es genügt nicht, dabei nur auf Ihre bisherigen Erfahrungen und Tätigkeiten zu verweisen – das haben mehrere Gerichtsentscheidungen klargemacht. In der Regel setzen die Handwerkskammern eine Sachkundeprüfung an, wenn kein ausreichender Qualifikationsnachweis vorliegt.
Variante 2: Ausübungsberechtigung (Erweiterung einer Handwerksrolleneintrag, § 7a HwO)
Wenn Sie bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben und in der Handwerksrolle verzeichnet sind, dann können Sie eine Ausübungsberechtigung erhalten, um Ihre Tätigkeit ohne eine zweite Meisterprüfung auf ein anderes Handwerk (oder Teilgebiete davon) zu erweitern. Ein typisches Beispiel ist der Elektrotechnik-Meister, der Kälteanlagen installiert und deshalb die Ausübungsberechtigung für Klimatechnik erhält. Der Antrag auf eine Ausübungsberechtigung ist ebenfalls kostenpflichtig, außerdem müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem zusätzlichen Handwerk (oder Teilgebiet) nachweisen. In vielen Fällen fordern die Handwerkskammern dafür eine Sachkundeprüfung als Nachweis der theoretischen und praktischen Fähigkeiten. Die Berechtigung kann dauerhaft oder befristet erteilt werden.
Variante 3: Altgesellenregelung (langjährige Gesellentätigkeit, § 7b HwO)
Wenn Sie mindestens sechs Jahre Berufserfahrung als Geselle in Ihrem zulassungspflichtigen Handwerk besitzen, und mindestens vier davon in leitender Position gearbeitet haben, dann haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dieses Handwerk selbstständig auszuüben.
Ob die Ausübungsberechtigung an einen Altgesellen erteilt wird, entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Knackpunkt ist dabei oft der Begriff der „leitende Stellung“. Grundsätzlich ist damit eine Tätigkeit gemeint, in der Sie als Geselle in einem Betrieb (oder einem wesentlichen Betriebsteil) eigenverantwortlich Entscheidungen getroffen haben. Als Nachweis können entsprechende Zeugnisse vorgelegt werden, erfahrungsgemäß wird dies von vielen Handwerkskammern jedoch kritisch geprüft. Zunehmend wird auch eine Fachkundeprüfung durchgeführt, und zwar selbst dann, wenn sehr gute Zeugnisse vorliegen. Gegen eine Ablehnung kann man jedoch Widerspruch einlegen – dann kommt es auf die Begründung an. Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger sind von der Altgesellenregelung ausgenommen.
Variante 4: Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses (§ 9 HwO)
Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz können einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Dazu müssen sie meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Weitere Voraussetzungen sind:
- 6 Jahre Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter, oder
- 3 Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung vorliegt, oder
- 4 Jahre ununterbrochener Tätigkeit als Selbständiger, dazu 5 Jahre als Arbeitnehmer, nicht länger als 10 Jahre zurückliegend, oder
- 5 Jahre ununterbrochen als Betriebsleiter, davon mindestens 3 Jahre mit technischer Verantwortung und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens und außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung im beantragten Handwerk, und
- die Vorlage eines Nachweises über eine Bescheinigung der entsprechenden Behörde des Heimatlandes.
Ob ein ausländischer Berufsabschluss als gleichwertig anerkannt wird, entscheidet die Handwerkskammer vor Ort. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.
In jedem Fall gilt:
Die tatsächliche und die rechtliche Situation ist vor der Antragstellung genau zu prüfen und nur sorgfältig formuliert einzureichen. Eine mißverständliche oder unvollständige oder auf das falsche Ziel gerichtete Antragstellung wird nicht erfolgreich sein.
Gerne beraten wir Sie und unterstützen Sie bei einer Antragsstellung: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!