Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung: wie kommt man ohne Meister zum selbstständigen Handwerk?
Einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf kann man auch ohne Meisterbrief selbstständig ausüben. Neben der Anerkennung ausländischer Qualifikationen führen folgende Wege zur Eintragung in die Handwerksrolle:
- die Ausnahmebewilligung, weil die Meisterprüfung unzumutbar ist (etwa wegen Alters oder einer anderen Einschränkung)
- die Ausübungsberechtigung als Meister eines „benachbarten“ Handwerks
- die Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung, bei der quasi die Erfahrung als Geselle in leitender Stellung die Meisterprüfung ersetzt
(Einen Überblick liefert „Ohne Meisterbrief ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben“).
Vor dem Antrag an die HWK: Eigene Rechtsposition genau ausloten
Die Erfahrung zeigt: Wer sich in einem Handwerk der HWO-Anlage A ohne Meisterbrief selbstständig machen will, muss mit einer sehr genauen Prüfung des Antrags durch die Handwerkskammer rechnen.
Das bedeutet: Bevor der Antrag auf eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung gestellt wird, sollte die eigene Rechtsposition genau geklärt sein. Hat man einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle? Wo lauern Probleme? Welche Strategie bietet sich an?
Strategie mit Perspektive statt Konflikt ohne Erfolgsaussicht
Die Antworten hängen vom individuellen Fall ab. Wer diesen nicht von einem Rechtsanwalt für Handwerksrecht prüfen lässt, darf sich über eine Ablehnung nicht wundern.
Das ist besonders bitter, wenn eine andere Strategie bessere Erfolgsaussichten gehabt hätte. Ein Fall, der vom Verwaltungsgerichts Regensburg entschieden wurde, zeigt, warum man den Weg zur Ausübungsberechtigung klug wählen sollte.
Fragen zur Eintragung in die Handwerksrolle?
Haben Sie eigene Fragen zu einem zulassungspflichtigen Handwerk? Liegen Sie in Streit mit der Handwerkskammer?
Wir sagen Ihnen, welche Strategie Erfolg verspricht: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tags: Ausnahmebewilligung, Altgesellenregelung, Ausübungsberechtigung, Antrag an die Handwerkskammer, § 7b HwO, § 8 HwO