• Home
  • Freies Handwerk
  • Bundesverwaltungsgericht: Untersagung des Handwerksbetriebs wenn jeder die Arbeiten ausführen kann?

Bundesverwaltungsgericht: Untersagung des Handwerksbetriebs wenn jeder die Arbeiten ausführen kann?

Handwerk meisterpflichtig - Handwerker kein Meister - Gewerbeuntersagung?  Nicht so schnell!

Wer mit dem Handwerk zu tun hat kennt die Liste von Handwerksberufen mit Meisterpflicht: die „Anlage A zur Handwerksordnung“ - die ab 1.1.2020 erweitert wurde.

Wenn solche Handwerksarbeiten ohne Meisterbrief ausgeführt werden, sorgt die Handwerkskammer dafür, dass das Gewerbeamt eine „Untersagung der Handwerksausübung“ ausspricht.

Kammer und Behörde arbeiten dabei meist routiniert zusammen. Trotzdem laufen die Dinge nicht immer wie gewünscht. Handwerker können sich durchaus gegen ein solches Verbot -erfolgreich- wehren.

Einfache Rollladen-Montage, Untersagung des Handwerksbetriebs

Ein schönes Beispiel für erfolgreiche Gegenwehr lieferte ein Handwerker im Allgäu. Er baut Fertigrollläden ein und repariert sie. Zunächst ohne feste Betriebsstätte: Im Reisegewerbe gilt die Meisterpflicht nicht. Dann nahm er einen festen Betriebssitz an.

Einige Zeit später flatterte dem Handwerksbetrieb die Handwerksuntersagung ins Haus. Begründung: Das Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk war damals zulassungspflichtig. Das ist jetzt übrigens wieder so. Inzwischen heißt er Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk.

Der Rollladenmonteur wehrte sich gegen die Untersagung, durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht. Mit Erfolg: Die Richter dort entschieden, dass das Gewerbeamt und die Vorinstanzen es sich zu einfach gemacht hatten. Sie hatten nicht geprüft, ob es bei den Arbeiten des Handwerkers nur um einfache Montage und Reparatur von Fertigrollläden ging. Diese Arbeiten gehören zwar zum Kernbereich des Rollladenbaus. Sie setzen aber keine Kenntnisse auf Meister-Niveau voraussetzt.

Was jeder in drei Monaten lernen kann, unterliegt nicht der Meisterpflicht

Genau das ist der springende Punkt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Beschränkt sich ein Betrieb auf Montage- und Reparaturarbeiten, für die eine Anlernzeit von einigen Monaten genügt, fällt er nicht unter den Meisterzwang. Damit kommt kein Verstoß gegen die Handwerksordnung in Betracht, und keine Untersagung des Betriebs.

Wie liegt der Fall bei Ihnen?

Haben Sie selbst Fragen zu Meisterpflicht und zulassungspflichtigem Handwerk? Gibt es Ärger mit der Handwerkskammer oder dem Gewerbeamt? Handwerksrecht ist einer der Hauptschwerpunkte unserer Anwaltskanzlei.
BÖTTCHER & Partner Rechtsanwälte: Wir helfen Ihnen weiter: 0611-2360600.

Tags: Meisterzwang, Meisterflicht, Gewerbeuntersagung, Untersagung der Handwerksausübung

Drucken