Ist die Eintragung in die Handwerksrolle Pflicht? Wer muss in die Handwerksrolle eingetragen werden?
Alles zulassungspflichtiges Handwerk, oder was?
In Deutschland ist es laut Gewerbeordnung grundsätzlich zwar jedem gestattet, ein Gewerbe zu betreiben. Für das Handwerk gelten jedoch bestimmte Einschränkungen und Ausnahmen.
Deshalb hat die Frage „Was macht einen Handwerksbetrieb aus?“ durchaus praktische Bedeutung. Das gilt ganz besonders dann, wenn es um die Gründung oder die Übernahme eines Betriebs geht, der ganz oder teilweise unter die Handwerksordnung fällt.
In die Handwerksrolle eingetragen werden müssen Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks. Das können nicht nur natürliche Personen sein, sondern auch juristische Personen (etwa eine GmbH oder UG), wenn sie einen Meister als fachtechnischen Betriebsleiter beschäftigen, sowie Personengesellschaften (wie eine GbR, eine KG oder eine oHG), falls einer der Gesellschafter Meister ist oder ein Meister beschäftigt wird (Meisterpflicht).
Was zählt als Handwerk, und was zählt als zulassungspflichtiges Handwerk?
Eine rechtliche verbindliche Definition für „Handwerk“ gibt es nicht. Die Handwerksordnung legt jedoch einige Voraussetzungen fest (§ 1 Abs. 2 HwO) und zählt in Form von drei Anlagen (A, B1 und B2) drei verschiedene Kategorien von Handwerksberufen auf.
• Die Liste aus Anlage A umfasst die zulassungspflichtigen Handwerke, für die ein Meisterzwang gilt. Seit 1.1.2020 sind 12 hinzu gekommen.
• In der Anlage B Abschnitt 1 stehen die sogenannten zulassungsfreien Handwerke. Wer sie ausüben will, muss keine bestimmte Qualifikation nachweisen, kann aber freiwillig eine Meisterprüfung ablegen und sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
• Die Anlage B, Abschnitt 2 schließlich zählt die „handwerksähnlichen Tätigkeiten“ auf. Handwerksähnliche Betriebe müssen ebenfalls bei der Handwerkskammer eingetragen werden.
Für zulassungspflichtiges Handwerk gilt die Meisterpflicht
Eine der wichtigsten Einschränkung der Gewerbefreiheit ist das sogenannte Meisterprivileg aus der Handwerksordnung (§ 1 Abs. 1 HwO).
Meisterprivileg bzw Meisterzwang bedeutet: Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung, um bestimmte Tätigkeiten als Gewerbe auszuüben. Und die Eintragung in die Handwerksrolle setzt bei diesen Tätigkeiten wiederum den Meisterbrief, d. h. eine bestandene Meisterprüfung voraus.
Es gibt Sonderregelungen: Bestimmte Qualifikationen, etwa ein Ingenieurstudium, können dem Meisterbrief gleichwertig sein. Dazu kommen in besonderen Fällen Altgesellen- und Ausnahmeregelungen.
Übrigens gilt das Meisterprivileg nur, wenn das zulassungspflichtige Handwerk als „stehendes Gewerbe“ ausgeübt wird. (Das bedeutet, vereinfacht gesagt: mit fester Betriebsstätte – dazu unten zu 'Reisegewerbe' mehr.)
Die Anlage A, der handwerksmäßige Betrieb und die wesentlichen Tätigkeiten
Die Handwerksordnung nennt Voraussetzungen dafür, dass ein Gewerbebetrieb einen „Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks“ darstellt (§ 1 Abs. 2 HwO).
1. Für einen solchen Betrieb muss ein zulassungspflichtiges Handwerk „handwerksmäßig“ betrieben werden.
Das Kriterium „handwerksmäßig“ sorgt für die Abgrenzung zur industriell geprägten Fertigung (dazu mehr in einem weiteren Beitrag).
2. Ein solcher Betrieb muss ein in Anlage A aufgeführtes Gewerbe „vollständig umfassen“ und die Tätigkeiten müssen dafür „wesentlich“ sein.
Das bedeutet: Ein Handwerk ist zulassungspflichtig, wenn es einem der Einträge der Anlage A entspricht. Beispiele wären ein typischer Maurerbetrieb, ein Zimmererbetrieb, ein Elektrotechnikerbetrieb oder ein Maler- und Lackiererbetrieb, die jeweils das ganze Spektrum an Arbeiten ausführen, die zu diesen Gewerken gehören.
Das Handwerk kann auch dann zulassungspflichtig (und damit meisterpflichtig) sein, wenn es sich nur auf bestimmte Arbeiten beschränkt, die für einen Handwerksbetrieb der Anlage A wesentlich sind. Wenn ein Unternehmen nur (handwerkliche) Metall- und Rostschutzlackierungen ausführt und keine Fassaden verputzt oder Wände streicht, kann es trotzdem ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.
Kriterien für nicht wesentliche Tätigkeiten
Die Handwerksordnung nennt drei Kriterien, die für eine „nicht wesentliche“ Tätigkeit und damit für ein nicht zulassungspflichtiges Gewerk sprechen:
• Die Tätigkeit ist leicht erlernbar (innerhalb von bis zu drei Monaten, § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 HwO).
• Sie ist für das zulassungspflichtige Handwerk eher nebensächlich und setzt nicht das voraus, was man in der Berufsausbildung lernt.
• Die Tätigkeit ist nicht aus einem (zulassungspflichtigen) Handwerk hervorgegangen.
Das bedeutet: Wer in seinem Betrieb handwerkliche Tätigkeiten ausübt, muss nur dann einen Meisterbrief haben (oder einen Meister einstellen), wenn diese Tätigkeiten den „Kernbereich“ eines zulassungspflichtigen Handwerks ausmachen und von diesem wesentlich geprägt sind.
Handwerk on tour: Reisegewerbe
Im Prinzip kann jedes Handwerk statt als „stehendes Gewerbe“ (mit eigener fester Betriebsstätte) auch als Reisegewerbe ausgeübt werden. In diesem Fall ist die Handwerksordnung grundsätzlich nicht einschlägig und der Meisterzwang damit kein Thema. Ein Friseur etwa darf auch ohne Meisterprüfung „on tour“ gehen.
Einige Ausnahmen gibt es im Gesundheitsbereich, etwa für Orthopädiemechaniker, Augenoptiker oder Hörgeräteakustiker.
Viel Raum für Zweifelsfälle: Der Einzelfall entscheidet
Wie die Frage „zulassungspflichtiges Handwerk oder nicht?“ und die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle beantwortet werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab.
BÖTTCHER & Partner Rechtsanwälte befassen sich seit vielen Jahren mit solchen Abgrenzungen und wissen, worauf es ankommt. Rufen Sie an Tel. 0611-2360600 oder senden Sie eine Nachricht Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Tags: zulassungspflichtiges Handwerk, Eintragung in Handwerksrolle