Freies Handwerk
RA Hilke Böttcher erstreitet ein Grundsatzurteil beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen die Handwerkskammern.
Nach dem Urteil vom 15.12. 2010 (BVerwG 8 C 49.09) besteht keine generelle und uneingeschränkte Auskunftspflicht von Gewerbetreibenden gegenüber der Handwerkskammer, auch wenn sie potentiell in die Handwerksrolle einzutragen wären.
Die Gewerbetreibenden sind vor allem dann nicht gegenüber der Handwerkskammer auskunftspflichtig, „wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.“ Frau RA Hilke Böttcher ist der Meinung, das die Auslegung des § 17 Abs. 1 HwO nicht weit, sondern eng ausgelegt werden muss und bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2007. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Ansicht gefolgt.
Damit ist die Handwerkskammer gescheitert, über den § 17 Abs. 1 HwO Auskünfte von allen Gewerbetreiben zu verlangen egal ob sie zur Handwerkskammer gehören oder nicht.
Der Kläger – Einzelunternehmer B. – hat das Verfahren zwar verloren, hat jedoch mit seiner Klage für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Er ist nur deshalb gescheitert, weil er nach Ansicht des Gerichts seine genauen persönlichen Voraussetzungen nicht korrekt dargelegt hat, sondern nur das Ergebnis. Diese Schlussfolgerung aus den persönlichen Daten obliegt aber der Handwerkskammer, damit sie die Handwerksrolle besser führen kann.
Für Gewerbetreibende die z.B. Handel treiben und keine handwerklichen Voraussetzungen erfüllen, bedeutet dies, das die Handwerkskammer nur die persönlichen Bedingungen erfragen darf, um zu prüfen, ob der Gewerbetreibende in die Handwerksrolle eingetragen werden muss oder nicht. Fragen zum Umsatz oder Anzahl der Mitarbeiter sind nicht zulässig.
Kanzlei Böttcher
Hamburg , den 16. 12. 2010
BVerwG 8 C 49.09 - Urteil vom 15. Dezember 2010
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg 8 LB 118/08 - Urteil vom 12. November 2009 –
VG Hannover 11 A 4598/07 - Urteil vom 4. Juli 2008 -
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