Zulässigkeit des Meisterzwanges

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.08.2011 zwei Klagen zum Thema Zulässigkeit des Meisterzwangs als Voraussetzung für die Selbständigkeit abgewiesen.

Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher bekämpft den Meisterzwang seit mehr als 18 Jahren. Es ist enttäuschend, dass sich die obersten Gerichte weder mit der Inländerdiskriminierung noch mit der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der Berufsfreiheit ernsthaft auseinandersetzen wollen. Nun bleibt nur noch das Bundesverfassungsgericht. Ich hoffe, dass dieses Gericht die Verfassungswidrigkeit feststellen wird. Wenn sich das Bundeverfassungsgericht allerdings der Verfassungsbeschwerden nicht annimmt, ist der Meisterzwang auf viele Jahre zementiert.

Aber es gibt auch positive Aspekte in den beiden Entscheidungen:

1.    Die Handwerkskammern sind für Abgrenzungsfragen, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um zulassungspflichtiges Handwerk handelt oder nicht, nicht zuständig. Die Klärung dieser Fragen obliegt allein den zuständigen Verwaltungsbehörden.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus: “Als originäre Zuständigkeit im Bereich des Zulassungsrecht (Anm. von Rechtsanwältin Hilke Böttcher: die Frage, ob eine Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerks zuzuordnen ist) verbleibt den Kammern das Führen der Handwerksrolle und damit die Entscheidung, dort eine Eintragung oder Löschung vorzunehmen“. Damit sind die Handwerkskammern in ihrer Tätigkeit sehr eingeschränkt worden. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2011 – 8 C 8.10

2.    Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass Tätigkeiten, die in einem freien Beruf erlernt werden, nicht einem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet werden können. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsansicht von Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher gefolgt.

3.   Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Ausübungsberechtigung gleichrangig wie der Meisterbrief von den Handwerkskammern zu behandeln ist. Dies ist positiv zu betrachten, da die Handwerkskammern immer behaupten, die Ausübungsberechtigung sei die Ausnahme und die Ablegung der Meisterprüfung die Regel.

4.    Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt ebenfalls die Rechtsansicht von Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher, dass die „leitende Tätigkeit“ gem. § 7b HwO (Ausübungsberechtigung) nicht ununterbrochen – also 4 Jahre hinter einander – vorliegen muss, sondern unterbrochen sein kann. Auch in dieser Frage sind die Handwerkskammern in die Schranken verwiesen worden, denn diese behaupten oftmals, dass die „leitende Tätigkeit“ bei einem Arbeitgeber und zusammenhängend ausgeübt werden muss: Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 31.08.2011 – 8 C 9.10

Tags: Meisterzwang, Meisterpflicht, Handwerksordnung

Drucken