Entscheidung zur Ausübungsberechtigung, Leitende Stellung
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausübungsberechtigung
Gemäß § 7b HwO bekommt ein Handwerker unter folgenden Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (sog. Altgesellenregelung):
- Sie müssen Geselle in dem Handwerk sein, dass Sie ausüben wollen
- Sie müssen in dem Beruf sechs Jahre gearbeitet haben
- Von diesen sechs Jahren müssen vier Jahr in „leitender Position“ Beschäftigung vorliegen
Die zusätzliche Möglichkeit gem. § 7b HwO, sich ohne Meisterbrief im Handwerk selbständig zu machen, ist mit der Änderung der Handwerksrolle im Jahre 2004 eingeführt worden. Es ging dem Gesetzgeber darum, zu erreichen, dass der Meisterzwang als Zugangsvoraussetzung für die Selbständigkeit nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.
Trotzdem gehen die Handwerkskammern mit dieser gesetzlichen Regelung nicht großzügig um. Es scheitert meistens an dem Nachweis der Tätigkeit in „leitender Stellung“. Da dieser Begriff auslegungsbedürftig ist, versuchen die Handwerkskammern den Spielraum einzuengen.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht diesen Spielraum weiter eingeschränkt und den Handwerkskammern die Möglichkeit verschafft, den Antrag abzulehnen, wenn die „leitende Stellung“ darauf beruht, dass in der Vergangenheit Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle nicht hätten ausgeübt werden dürfen – Sie also „illegal“ gearbeitet haben.
Trotzdem sollten Sie nicht resignieren. Das Urteil gibt auch positive Argumente. Bitte sprechen Sie uns an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.