Zählen Zeiten im Ein-Mann-Betrieb für die Altgesellenregelung?
Wird unerlaubte Handwerksausübung bei der Altgesellenregelung berücksichtigt?
Dank der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) können Handwerker auch ohne Meisterbrief und ohne angestellten Meister eine Eintragung in die Handwerksrolle verlangen. Sie müssen dafür Geselle mit sechsjähriger Berufserfahrung sein, mindestens vier Jahre davon in leitender Stellung.
Zeiten, in denen das Handwerk „schwarz“ betrieben wurde, d. h. ohne Handwerksrolleneintragung des Betriebes, zählen jedoch nicht mit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zur Altgesellenregelung festgestellt.
Eine Ausübungsberechtigung für die Jahre im Ein-Mann-Betrieb?
Ein Maler und Lackierer mit rund 20 Jahren Berufserfahrung als Geselle macht sich 2005 selbstständig. Sein Ein-Mann-Betrieb übernimmt laut Gewerberegister Raumausstatter-, Parkettleger- und Fliesenleger-Arbeiten (damals zulassungsfrei, jetzt wieder meisterpflichtig). Allerdings führt er vor allem Malerarbeiten aus. Dafür wäre ein Meisterbrief bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig gewesen.
„Illegale handwerkliche Tätigkeit“
Sechs Jahre später beantragt er eine „Ausübungsberechtigung“ als Altgeselle bei der Handwerkskammer. Als Nachweis der Berufserfahrung verweist er auf seine Jahre als Solo-Selbstständiger. Schließlich habe er eigenverantwortlich und in leitender Stellung gearbeitet. Doch er blitzt ab. Die Handwerkskammer erkennt die Zeit im Ein-Mann-Betrieb nicht an. Begründung: der Geselle hätte die Malerarbeiten gar nicht ausführen dürfen.
Der Geselle zieht vor Gericht, um so die Eintragung in die Handwerksrolle durchzusetzen. Sein Argument: die Altgesellenregelung in § 7b HWO sei gerade dazu gedacht gewesen, Handwerker aus der Illegalität holen. Doch die Gerichte sind anderer Ansicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als oberste Instanz.
Zählt die Handwerkstätigkeit im nicht eingetragenen Betrieb? Die Gerichte sagen: Nein
Es steht nicht im Wortlaut des Gesetzes, dass für die Altgesellenregelung nur (legale) eingetragene Handwerksausübung zählt. Doch die Leipziger Richter sehen einen „normativen Wertungswiderspruch“. Deshalb dürften die Jahre als Maler im nicht eingetragenen Betrieb nicht berücksichtigt werden.
Gibt es einen Weg zum eigenen zulassungspflichtigen Betrieb ohne Meisterbrief?
Selbst wenn man findet, dass die Handwerkskammern sich hinter der Meisterpflicht verschanzen wie mittelalterliche Burgherren hinter ihren Festungsmauern: Wer mit dem Kopf durch diese Wand will, wird scheitern.
Wer dagegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und klug vorgeht, kann durchaus einen eigenen Handwerksbetrieb ohne Meisterbrief führen. Unsere Anwaltskanzlei ist seit vielen Jahren im Handwerksrecht tätig, wir kennen die Rechtslage genau. Wir können Ihnen helfen - BÖTTCHER & Partner Rechtsanwälte: Tel.: 0611-2360600 / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.