Erfolge bei der Umsetzung der Ausübungsberechtigung
Hilfestellung bei der Anmeldung der Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO bei den HWK`s durch die Kanzlei Böttcher.
Eine Ausübungsberechtigung kann erhalten, wer ein Gewerk der Anlage A ausübt. Davon ausgenommen sind in Anlage A aufgelisteter Gewerke der Nummern 12 und 33 bis 37 (Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger).
Wenn Sie über einen Gesellenbrief in dem Handwerk, das Sie ausüben wollen verfügen, können Sie unter folgenden Bedingungen eine Ausübungsberechtigung erhalten:
- sechs Jahre Tätigkeit als Geselle/Gesellin
- von den sechs Jahren vier Jahre in "leitender Position"
Das Problem ist i.d.R. der Nachweis der "leitenden Position", da es sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Wegen dieser Rechtsfrage müssen Sie sich rechtlich von uns beraten lassen und / oder die Rechtsprechung zu dieser Regelung überprüfen.
Wir haben schon vielen Handwerkern helfen können, eine Ausübungsberechtigung zu erhalten. Insbesondere handelte es sich um folgende Anlage A-Berufe:
- Dachdecker
- Zimmerer
- Frisör
- Elektriker
- Maurer
- Gerüstbauer
- Kälteanlagenbauer
- Kraftfahrzeugtechniker
- Installateur- und Heizungsbauer
- Tischler
- Maler und Lackierer
- Metallbauer und
- Feinwerksmechaniker
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!