Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO, die Frau Hilke Böttcher für Sie durchsetzt:
Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erhält derjenige, der einen Ausnahmegrund bzw. Ausnahmefall nachweisen kann und über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
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Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO, die Frau Hilke Böttcher für Sie durchsetzt:
(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt.
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