Voraussetzung Ausnahmebewilligung

Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO, die Frau Hilke Böttcher für Sie durchsetzt:


(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt.

 

 

2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

 

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der zuständigen Handwerks(kammer erteilt.

 

Voraussetzung ist demgemäß, dass Sie einen Ausnahmegrund nachweisen können. Wann ein Ausnahemgrund vorliegt, regelt sich ua. nach den sog."Leipziger Beschlüssen" des Bund-Länder-Ausschusses Handwerk. Zusätzlich müssen Sie die "notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten" nachweisen. Dazu verlangen die Handwerkskammern gerne eine Sachkundeprüfung, Ich rate Ihnen, genau zu überlegen, ob Sie diese Prüfung absolvieren wollen!

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