EuGH-Entscheidung durch RA Hilke Böttcher
Entscheidung des EuGH zum Thema Handwerksrecht
Frau Rechtsanwältin Hilke Böttcher hat am 11.12.2003 (Rechtss. C-215/01) aufgrund einer mündlichen Verhandlung durchsetzen können, dass die Dienstleistungsfreiheit in Europa im Handwerk weit ausgelegt werden muss.
Der Ausgangsfall:
Ein deutscher Stuckateur-Meister hatte in der Zeit von November 1994 bis November 1997 Verputzarbeiten an ein portugiesisches Unternehmen vergeben. Der Stuckateur-Meister erhielt einen Bußgeldbescheid, weil er angeblich zulassungspflichtige Tätigkeiten (Verputzen) an ein Unternehmen vergeben hatte, welches nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Es ging auch um die Frage der Abgrenzung zwischen einer Dienstleistung und der Niederlassung.
Der EuGH hat festgestellt, dass es gegen EU-Recht verstoße, im Rahmen der Dienstleitungsfreiheit zu verlangen, dass sich das EU-Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen müsse.
„Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u.a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen“ (Leitsatz=Urteilstenor).
Es ist demzufolge klar, dass ein europäischer Handwerker unter Umständen längere Zeit in Deutschland ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulassungspflichtige Tätigkeiten ausüben darf.
Für die deutschen Handwerker stellt diese Bevorzugung eine Inländerdiskriminierung dar.
Leider hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher dieser Argumentation verweigert! Es gilt daher, weitere Prozesse bis hin zum Bundesverfassungsgericht auszubauen, damit hier Klarheit geschaffen wird.