Minderhandwerk
Minderhandwerkliche Tätigkeiten haben den Vorteil, nicht dem Meisterzwang zu unterliegen, so dass sie von jedem/jeder ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig ausgeübt werden können.
Allerdings ist nirgends klar geregelt, welche Tätigkeiten dem Minderhandwerk zugeordnet werden können. Für die Auslegung „Minderhandwerk“ sind nur die Gerichte zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner ständigen Rechtsprechung klar, dass nicht alle in handwerklichen Berufsbildern aufgeführten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO unterworfen sind, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden Gewerbes ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Es werden die sog. einfachen Tätigkeiten von Kernbereich abgegrenzt. Eine Tätigkeit ist immer dann einfach, wenn sie „... in kurzer Zeit erlernbar“ ist,“... weil ein Berufsanfänger sie in 2 bis 3 Monaten einwandfrei beherrschen kann...“ (Mirbach, Die neue Handwerksordnung, 5/6, Seite 7).
Beispiele:
Montagearbeiten, Schlüsselschnelldienst, Kleben von Rauhfasertapete und überstreichen mit Binderfarbe., lackieren von Fenstern, Türen und Heizkörpern.
Was dem Minderhandwerk zugeordnet werden kann, ist im Einzelfall zu klären. Bedenken Sie bitte, dass es viel mehr minderhandwerkliche Tätigkeiten gibt, die Sie ohne Meisterbrief ausüben können als Ihnen von den Handwerkskammern erzählt wird!
Bei Unsicherheiten beraten wir Sie gern. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!