Dienstleistungsfreiheit für Schornsteinfeger
Das Schornsteinfegermonopol fällt für Deutsche Schornsteinfeger am 01.01.2013, für Schornsteinfeger aus der EU gilt diese Begrenzung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht. Dies hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 18.03.2010 bestätigt. Das Gericht entschied, dass Schornsteinfeger mit Sitz im EU-Ausland hier ohne weiteres arbeiten dürfen.
In einem Eilverfahren ist damit ein Berliner Bezirksschornsteinfegermeister (18.03.2010) vor dem Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, gegen die Tätigkeit sogenannter freier Schornsteinfeger in seinem Kehrbezirk vorzugehen. Das Landgericht hat seine Eil-Anträge zurückgewiesen, mit denen er die regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an andere EU-Schornsteinfeger und die logistische Abwicklung solcher Verträge unterbinden wollte. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um ein auf Schornsteinfegerleistungen spezialisiertes Unternehmen und seinen Geschäftsführer.
Der Antragsteller sah in der Tätigkeit der Antragsgegner einen Verstoß gegen eine Regelung des Schornsteinfegergesetzes, nach der solche Aufgaben u.a. von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ohne gewerbliche Niederlassung im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt werden dürfen.
Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, weil einige der angegriffenen Handlungen nicht den Kehrbezirk des Antragstellers betreffen. Darüber hinaus kann nach Auffassung der Kammer wegen der gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung deutscher Rechtsnormen die Tätigkeit der Antragsgegner nicht mit einer Niederlassung der ausländischen Schornsteinfeger gleichgestellt werden. In Berlin und anderswo in Deutschland dürfen auch EU-Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen erfüllen, ihre Leistungen anbieten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Landgericht Berlin, Urteil vom 18. März 2010, Az.: 16 O 3/10