Voraussetzungen zu (unerheblicher) handwerklicher Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb

Handwerksrecht: Liegt ein zulassungsfreies Minderhandwerk oder ein Nebenbetrieb vor?

Wann stellt Verkauf mit Montage Minderhandwerk dar, wann gilt Meisterpflicht?

Unter bestimmten Voraussetzungen, benötigt ein Betrieb keinen Meister mit Eintrag in die Handwerksrolle, obwohl er Arbeiten eines meisterpflichtigen Handwerks ausübt. Das gilt für einen handwerklichen Nebenbetrieb, der dem nichthandwerklichen Hauptbetrieb (z. B. Handel und Verkauf) wirtschaftlich untergeordnet ist. Das gilt auch für ein Minderhandwerk, bei dem die ausgeführten Arbeiten nicht in den Kernbereich des Handwerks fallen.

Ob ein Nebenbetrieb und Minderhandwerk vorliegt, darüber gibt es regelmäßig Streit. Vor knapp zwei Jahrzehnent wurde ein Elektrogerätehändler aus der Oberpfalz  für die Montage der verkauften Geräte bei den Kunden zu einer Geldbuße verurteilt. Er ging bis zum Bundesverfassungsgericht, um sich zu wehren. Dessen Entscheidung prägt das Handwerksrecht bis heute.

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Mischbetrieb, Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb: Wann ist ein Handwerk ein Handwerk?

Manche Handwerksbetriebe sind ganz klassisch aufgestellt, mit festem Sitz, einer festen Betriebsstätte (z. B. einer Werkstatt) und einem Tätigkeitsspektrum, das dem jeweiligen Handwerk voll entspricht. Damit besteht kein Zweifel an der Einordnung als bestimmter Handwerksbetrieb.

Doch auch im handwerklichen Bereich gibt es Ausnahmen und Sonderfälle. Dazu gehören Unternehmen, die einerseits handwerkliche Tätigkeiten anbieten und sich gleichzeitig auf Handel oder nicht-handwerkliche Dienstleistungen konzentrieren. In solchen Fällen gelten Besonderheiten in Bezug auf Fragen wie „Handwerk oder Nicht-Handwerk?“ sowie „Eintragung in die Handwerksrolle oder nicht?“.

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Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb

Ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn er mit einem Hauptbetrieb verbunden ist, wobei der Nebenbetrieb im Rahmen des Gesamtunternehmens von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sein muss. Der Nebenbetrieb muss dem Hauptbetrieb dienen, im Verhältnis zu diesem aber eine gewisse Eigenständigkeit besitzen. Es muss ausserdem eine organisatorische, wirtschaftliche und fachliche Verbundenheit zwischen Haupt- und Nebenbetrieb bestehen.

Welche Grenze als wirtschaftlich untergeordnet gelten kann, ist unbestimmt und unterliegt der Auslegung der Gerichte; eine feste Grenze gibt es nicht. Manche IHK´s verbreiten auf ihren Internetseiten, dass man 1664 Stunden im Jahr wirtschaftlich untergeordnet arbeiten kann. Unsere Empflehlung dazu: beziehen Sie sich im Zweifel auf diese Information!

Mit der Entscheidung vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 – hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig festgestellt, dass ein unerheblicher Nebenbetrieb im Zusammenhang mit einem Einzelhandel (Elektriker) zulässig ist.

Das niedersächsische OVG hat in seinem Urteil vom 21. 12. 1991 festgestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Hauptbetrieb ein Vollhandwerk umfassen muss, sondern es ist auch möglich, dass der Hauptbetrieb ein handwerksähnliches Gewerbe sein kann.

Da es weder eindeutige Rechtsprechung zur Unerheblichkeitsgrenze noch zu den erlaubten Arbeiten gibt, ist es in jedem Fall sinnvoll, im Einzelfall zu klären.

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