Mischbetrieb, Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb: Wann ist ein Handwerk ein Handwerk?

Manche Handwerksbetriebe sind ganz klassisch aufgestellt, mit festem Sitz, einer festen Betriebsstätte (z. B. einer Werkstatt) und einem Tätigkeitsspektrum, das dem jeweiligen Handwerk voll entspricht. Damit besteht kein Zweifel an der Einordnung als bestimmter Handwerksbetrieb.

Doch auch im handwerklichen Bereich gibt es Ausnahmen und Sonderfälle. Dazu gehören Unternehmen, die einerseits handwerkliche Tätigkeiten anbieten und sich gleichzeitig auf Handel oder nicht-handwerkliche Dienstleistungen konzentrieren. In solchen Fällen gelten Besonderheiten in Bezug auf Fragen wie „Handwerk oder Nicht-Handwerk?“ sowie „Eintragung in die Handwerksrolle oder nicht?“.

Handwerklicher Mischbetrieb

Typisches Beispiel für einen Betrieb, der sowohl handwerkliche als auch nicht-handwerkliche Tätigkeiten ausführt, wäre etwa eine Kfz-Werkstatt, die gleichzeitig mit Gebrauchtwagen handelt, oder ein Fliesenhandel, der auch Fliesenleger-Arbeiten übernimmt.

In einem solchen Mischbetrieb muss der handwerkliche Betriebsteil in die Handwerksrolle eingetragen werden. Handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk, muss außerdem ein Meister vorhanden sein. Ein nicht-handwerkliche Betriebsteil muss bei der Industrie- und Handelskammer angemeldet werden.

Handwerklicher Nebenbetrieb

Ein Sonderfall ist der handwerkliche Nebenbetrieb. Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist die wirtschaftliche Verbindung mit einem nicht-handwerklichen (Haupt-)Betriebsteil. Ob das Handwerk des Nebenbetriebs zulassungspflichtig ist, hängt davon ab, ob diese handwerkliche Tätigkeit „nicht unerheblich“ ist.

Ein Beispiel macht klar, was damit gemeint ist: Nehmen wir einen Fahrradhändler, bei dem der Fahrradverkauf im Vordergrund steht, zu dem jedoch auch eine Fahrrad-Werkstatt gehört. Ob die handwerkliche Tätigkeit der Werkstatt in die Handwerksrolle eingetragen werden muss, hängt davon ab, ob sie in „nicht unerheblichem Umfang“ betrieben wird. Und das Kriterium „nicht unerheblich“ bezieht sich auf die Arbeitszeit, die auf die Handwerkstätigkeit entfällt.

Erreicht oder überschreitet diese Arbeitszeit – durchschnittlich, ohne Hilfskräfte und aufs Jahr bezogen – die eines Ein-Mann-Betriebs, dann muss es für das in der Werkstatt ausgeübte Handwerk einen Zweiradmechaniker-Meister geben. Für die Unerheblichkeitsgrenze kann man etwa 1664 Stunden im Jahr ansetzen.

Übrigens handelt es sich nur dann um einen Nebenbetrieb, wenn dieser in einem fachlich-wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb steht. Es ist also nicht möglich, dass dem Fahrradhandel statt der Fahrradwerkstatt ein kleiner Dachdeckerbetrieb als Nebenbetrieb angeschlossen wäre.

Hilfsbetrieb

Typisch für den Hilfsbetrieb ist, dass er seine Leistungen für den Hauptbetrieb erbringt und nicht für Dritte. Dadurch unterscheidet er sich vom Nebenbetrieb.

Ein Beispiel für einen Hilfsbetrieb ist die LKW-Reparaturwerkstatt auf dem Betriebsgelände einer größeren Spedition. Der Hilfsbetrieb ist – wie ein Nebenbetrieb – also ebenfalls mit einem (nicht-handwerklichen) Hauptunternehmen verbunden. Es muss allerdings keine zwingende fachliche Beziehung zwischen den Betrieben bestehen.

Das als Hilfsbetrieb ausgeübte Handwerk muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden. Die Meisterpflicht entfällt ebenfalls. Die anfallende Arbeitszeit ist dabei nicht von Belang.

Fragen zu Handwerksrollenpflicht?

Bei Fragen rund ums Handwerk und die Zulassungspflicht können wir Ihnen weiterhelfen. Rufen Sie 0611-2360600 an oder schicken Sie eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Tags: Handwerksbetrieb, Mischbetrieb, Nebenbetrieb, Hilfsbetrieb

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