Handwerksrecht: Liegt ein zulassungsfreies Minderhandwerk oder ein Nebenbetrieb vor?

Wann stellt Verkauf mit Montage Minderhandwerk dar, wann gilt Meisterpflicht?

Unter bestimmten Voraussetzungen, benötigt ein Betrieb keinen Meister mit Eintrag in die Handwerksrolle, obwohl er Arbeiten eines meisterpflichtigen Handwerks ausübt. Das gilt für einen handwerklichen Nebenbetrieb, der dem nichthandwerklichen Hauptbetrieb (z. B. Handel und Verkauf) wirtschaftlich untergeordnet ist. Das gilt auch für ein Minderhandwerk, bei dem die ausgeführten Arbeiten nicht in den Kernbereich des Handwerks fallen.

Ob ein Nebenbetrieb und Minderhandwerk vorliegt, darüber gibt es regelmäßig Streit. Vor knapp zwei Jahrzehnent wurde ein Elektrogerätehändler aus der Oberpfalz  für die Montage der verkauften Geräte bei den Kunden zu einer Geldbuße verurteilt. Er ging bis zum Bundesverfassungsgericht, um sich zu wehren. Dessen Entscheidung prägt das Handwerksrecht bis heute.

Elektrogeräte-Handel mit Montage – Bußgeld wegen Verstoß gegen Handwerksordnung?

Der Fall: Ein Elektrogerätehändler aus der Oberpfalz bietet seinen Kunden auch Anschluss bzw. Montage an, wenn die bei ihm Satellitenanlagen, Nachtspeicheröfen oder Beleuchtungssysteme kaufen. Der Mann ist Elektriker, einen Meisterbrief hat er nicht.

Prompt gibt es Ärger: die Polizei durchsucht die Geschäftsräume und beschlagnahmt Unterlagen. Vorwurf: Unerlaubte Ausübung des Elektroinstallateur- sowie des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks. Das Amtsgericht verurteilt ihn zu (damals noch) 3.000 DM Geldbuße. Die Revision zum Oberlandesgericht hat keinen Erfolg – die anschließende Verfassungsbeschwerde schon.

Bundesverfassungsgericht bremst Handwerkskammer: Die Berufsfreiheit hat Verfassungsrang

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kritisiert die vorangegangenen Urteile. Es wirft u. a. die Frage auf, ob das Anbringen verkaufter Beleuchtungskörper wirklich in den Kernbereich eines meisterpflichtigen Handwerks fällt. Außerdem sei nicht genau festgestellt worden, wie viel Umsatz auf Handwerksarbeiten und wie viel auf Handel und Verkauf entfielen.

Die Entscheidung macht ganz klar: Gerade weil die Handwerksordnung so stark in die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Berufsausübung eingreift, muss vor einem Bußgeld ganz genau geprüft werden, ob ein Nebenbetrieb oder ein Minderhandwerk vorliegt. Daran hat sich nichts geändert. Betriebsinhaber können sich darauf berufen, wenn ein Bußgeld droht oder Handwerkskammer und Gewerbeamt mobil machen.

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