Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb

Ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn er mit einem Hauptbetrieb verbunden ist, wobei der Nebenbetrieb im Rahmen des Gesamtunternehmens von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sein muss. Der Nebenbetrieb muss dem Hauptbetrieb dienen, im Verhältnis zu diesem aber eine gewisse Eigenständigkeit besitzen. Es muss ausserdem eine organisatorische, wirtschaftliche und fachliche Verbundenheit zwischen Haupt- und Nebenbetrieb bestehen.

Welche Grenze als wirtschaftlich untergeordnet gelten kann, ist unbestimmt und unterliegt der Auslegung der Gerichte; eine feste Grenze gibt es nicht. Manche IHK´s verbreiten auf ihren Internetseiten, dass man 1664 Stunden im Jahr wirtschaftlich untergeordnet arbeiten kann. Unsere Empflehlung dazu: beziehen Sie sich im Zweifel auf diese Information!

Mit der Entscheidung vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 – hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig festgestellt, dass ein unerheblicher Nebenbetrieb im Zusammenhang mit einem Einzelhandel (Elektriker) zulässig ist.

Das niedersächsische OVG hat in seinem Urteil vom 21. 12. 1991 festgestellt, dass es nicht erforderlich ist, dass der Hauptbetrieb ein Vollhandwerk umfassen muss, sondern es ist auch möglich, dass der Hauptbetrieb ein handwerksähnliches Gewerbe sein kann.

Da es weder eindeutige Rechtsprechung zur Unerheblichkeitsgrenze noch zu den erlaubten Arbeiten gibt, ist es in jedem Fall sinnvoll, im Einzelfall zu klären.

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