Die neue Koalition will die Soka-Bau stärken
Im Koalitionsvertrag haben CDU und SPD vereinbart, das Tarifvertragsgesetz (TVG) so zu ändern, dass es in Zukunft für die Allgemeinverbindlicherklärung des Bautarifvertrags nicht mehr erforderlich ist, dass mindestens 50 % der gewerblichen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Es soll in Zukunft reichen, dass ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Allgemeinverbindlicherklärung vorliegt. Da sich beide Parteien ausdrücklich positiv zu der Einrichtung der Sozialkasse geäußert haben, wird sich langfristig hieran nichts ändern.
Diese Neuregelung ist Ausdruck der vielen Prozesse bei den zuständigen Gerichten, die die Allgemeinverbindlicherklärung angreifen, um die Soka-Bau abzuschaffen.
Ich werde dann neue Wege finden…
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Was müssen Mischbetriebe in Sinne des VTV-Bau beachten?
Viele Betriebe streiten sich mit der Soka über die Frage, ob der Betrieb Beiträge zahlen muss. Aus unserer Erfahrung heraus lässt es sich nicht mit der Soka-Bau klären, dass der Betrieb unter 50% der Arbeitszeit seiner gewerblichen Mitarbeiter Tätigkeiten ausführt, die nicht soka-bau-pflichtig sind. Die Soka-Bau beruft sich gerne auf die Zusammenhangstätigkeit. Dies führt dazu, dass alle Tätigkeiten in den Baubereich gehören, die ein Betrieb durchführt. Schreibt z.B. ein kfm. Angestellter nur Rechnungen oder Briefe, so wird dies als Zusammenhangstätigkeiten gesehen; auch eine Putzfrau, die die Büroräume säubert gehört dazu. Dies ist zwar nicht logisch, jedoch Rechtsprechung des BAG.
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Schutz vor der Soka durch Verbände ?
Dies lässt sich so nicht beantworten, weil hier einiges zu klären wäre. Man muss sich rechtlichen Rat holen, damit geklärt wird, ob trotz der Zugehörigkeit zu bestimmen Verbänden eine Soka-Freiheit besteht.
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Wichtige Änderungen bei der Sozialkasse Bau
Zusatzversorgungsbeiträge für Angestellte: bei mehrfach beschäftigten Angestellten nur noch im ersten Arbeitsverhältnis
Im Zusammenhang mit der Einführung der Tarifrente Bau haben die Tarifvertragsparteien die bestehenden tariflichen Regelungen zur Rentenbeihilfe modifiziert. Ab 01.01.2015 sind für Angestellte mit mehreren Anstellungsverhältnissen bei verschiedenen Baubetrieben nur noch für das erste Anstellungsverhältnis Zusatzversorgungsbeitrag zu zahlen. Für das zweite (und jedes weitere) Anstellungsverhältnis bei einem Baubetrieb (Steuerklasse VI) entfällt die Beitragspflicht, wenn dies vom Betrieb, mit dem das Zweitbeschäftigungsverhältnis besteht, bei SOKA-BAU beantragt wird.
Ab 1.7.2013 haben die Tarifpartner der Bauwirtschaft den Tarifvertrag neu geregelt.
Beitragsfälligkeit 5 Tage Später
Die Fälligkeit der Soka-Beiträge verschiebt sich vom 15. auf den 20. des Folgemonats. Der Termin für die Abgabe der Meldungen bleibt zum 15. des Folgemonats unverändert. Damit wird der Beitrag für den Monat Juni zum 20.7.2013 fällig.
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