Was müssen Mischbetriebe bei der SOKA-Bau beachten

Was müssen Mischbetriebe in Sinne des VTV-Bau beachten?

Viele Betriebe streiten sich mit der Soka über die Frage, ob der Betrieb Beiträge zahlen muss. Aus unserer Erfahrung heraus lässt es sich nicht mit der Soka-Bau klären, dass der Betrieb unter 50% der Arbeitszeit seiner gewerblichen Mitarbeiter Tätigkeiten ausführt, die nicht soka-bau-pflichtig sind. Die Soka-Bau beruft sich gerne auf die Zusammenhangstätigkeit. Dies führt dazu, dass alle Tätigkeiten in den Baubereich gehören, die ein Betrieb durchführt. Schreibt z.B. ein kfm. Angestellter nur Rechnungen oder Briefe, so wird dies als Zusammenhangstätigkeiten gesehen; auch eine Putzfrau, die die Büroräume säubert gehört dazu. Dies ist zwar nicht logisch, jedoch Rechtsprechung des BAG.

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 16. Juni 2010 verkündeten Urteil (4 AZR 934/08) wurde die Frage „geklärt“, welche Arbeiten als Zusammenhangstätigkeiten anzusehen sind. Die Soka war der Meinung, dass der Betrieb mehr als 50% der gesamten Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer Trocken- sowie Montagetätigkeiten ausführt. Bei Mischbetrieben ist nun von Bedeutung, welche Tätigkeiten gehören zur Soka oder nicht bzw. welche Tätigkeiten werden als Zusammenhangstätigkeiten gesehen. Auch wenn die Subunternehmer die Arbeiten ausführen, kann eine Beitragspflicht entstehen, weil es darauf ankommt wie sie eingesetzt werden. Der Mischbetrieb wurde dem VTV untergeordnet und zur Beitragspflicht verdonnert, weil eben nach der Rechtsauffassung des BAG alles als Zusammenhangstätigkeit zu werten war!. Die sehr genauen und detaillierten Arbeitsbereiche haben leider nicht geholfen.

Neben verfassungsrechtlichen Bedenken stellt sich immer wieder die Frage, wie Mischbetriebe zu behandeln sind. Derartige Betriebe tun sich oft schwer, ihre Soka-Bau Beitragspflicht anzuerkennen, da sie sich zu Recht als echte Mischbetriebe verstehen und glauben nachweisen zu können, dass der Schwerpunkt an Arbeitszeit ihrer Arbeiter unter 50 % des klassischen Baubereiches liegt. Hauptsächlich würden Handwerkerarbeiten erbracht. Tatsächlich sieht der Sozialkassentarifvertrag der Soka-Bau auch Ausnahmen vor. Doch die Hürden liegen sehr hoch.

Die Interpretation der Gerichte ist sehr einseitig und fällt häufig nur zu Gunsten der Soka aus. Die zuständigen Arbeitsgerichte in Berlin oder Wiesbaden verweisen gerne auf ein Urteile des LAG Hessen, wonach jegliche – wie auch immer gelagerte - Bauleistung die zur Fertigstellung von Gebäuden dient, eine Bauleistung im Sinne des VTV darstellt.

De facto ist es so, dass der Soka-Bau eine vereinfachte Darlegungslast hat, der Betrieb hingegen oft maßlos überfordert ist.

Wir raten Mandanten sich vorher im Zuge der Gründung genauestens zu erkundigen, was möglich ist und was nicht.
Hierbei hilft Ihnen ein auf Sozialkassenverfahren (Soka-Bau, Malerkasse, Dachdeckerkasse u.a.) spezialisierter Rechtsanwalt.

Die Gerichte behaupten zwar, dass z.B. gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV die Maler-und Lackierarbeiten ausdrücklich von der Soka Bau-Pflicht ausgenommen seien, das Arbeitsgericht Berlin erteilt Betrieben und deren Anwälten einen weiteren Hinweis und zwar: Neben den tatbestandlichen Regelungen des Tarifvertrages müssten bei Ausnahmen „noch andere Indizien" eine Rolle spielen. Also etwa die Frage, ob der Betrieb in die Maler-Urlaubskasse einzahle und ob überwiegend ausgelernte Maler- oder gar Meister beschäftigt würden. Kann dies nicht bewiesen werden, bestünde die Soka-Bau Pflicht. Hier verstößt das Gericht gegen geltendes Recht und Urteile des Bundesverfassungsgerichtes.

Sollten bei Ihnen hierzu Fragen aufgeworfen worden sein, wir beraten Sie gerne!

BÖTTCHER & Partner Rechtsanwälte: Tel.: 0611-2360600  /  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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