Schlappe der SOKA-Bau beim Verfassungsgericht

Soka-Bau-Anspruch auf Allgemeinverbindlicherklärung? Nichts da, meinen die Verfassungsrichter

  • BAG kippt Allgemeingültigkeit, die Soka-Bau läuft nach Karlsruhe

2016 und 2017 hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeit einige „Jahrgänge“ des VTV gekippt. VTV steht für den Tarifvertrag zum Sozialkassenverfahren. Auf ihm und seiner Allgemeinverbindlichkeit für alle Baubetriebe beruhen die Beitragsansprüche der Soka-Bau.

Prompt legte die Soka-Bau gemeinsam mit der IG Bau Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Dabei entstand ihr unterm Strich gar kein großer Schaden. Die Politik reparierte das missliebige BAG-Urteil im Eiltempo: Mit dem SokaSiG wurde schnellstmöglich ein Gesetz verabschiedet, das die SOKA-Ansprüche festschreibt. Rückwirkend, wohlgemerkt.

  • Kein Erfolg für die Soka-Bau und die IG Bau vor dem Bundesverfassungsgericht

Das SokaSiG war ein Erfolg für die Soka-Bau. In Karlsruhe erlitt sie jetzt dagegen Schiffbruch.

Leicht verkürzt ausgedrückt, wollte die Soka-Bau einen Anspruch darauf aus der Verfassung ableiten, dass der Bundesarbeitsminister den jeweils neuen VTV für allgemeinverbindlich erklärt. Damit biss sie bei den Verfassungsrichtern auf Granit. Sie nahmen ihre Beschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an.

Der Staat könne seine Befugnis nicht „beliebig außerstaatlichen Stellen überlassen“ und die Bürgerinnen und Bürger nicht schrankenlos Akteuren ausliefern, die „nicht demokratisch beziehungsweise mitgliedschaftlich legitimiert“ seien. So heißt es im Beschluss zur Nichtannahme.

Man könnte es auch so ausdrücken: Dass der Bundesarbeitsminister alles, was die Tarifparteien sich in den Kopf setzen, in die Tat umsetzen muss, das gibt die Verfassung nicht her. Der Staat kann die Grundlage der Soka-Beitragspflicht mit jeder neuen Version des VTV kippen. Er ist „nicht verpflichtet, den Geltungsbereich von Tarifverträgen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung auszuweiten“. Wäre ja noch schöner.

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