Soka Bau / ZVK
Die Soka Bau erweckt gerne den Eindruck einer staatlichen Sozialbehörde, was sie jedoch nicht ist, sondern vielmehr eine Versicherung. Sie war früher ein Versicherungsverein, die nunmehr seit 2008 als AG firmiert.
Sie ist dafür zuständig, einen als allgemein gültig erklärten Bautarif umzusetzen und jeden Betrieb zu erfassen, der Beiträge entrichten soll. Sie hat dabei allerdings nicht die gleichen Befugnisse wie die gesetzlichen Sozialkassen, um in den Betrieben prüfen zu können.
Sie hat deshalb weder die Macht noch die Kompetenz Akten zu beschlagnahmen oder mit einer Beschlagnahme zu drohen.
Deswegen bedient sie sich bei der Firmierung als Sozialkasse gern anderer Behörden, die ihr zuarbeiten, weil sie sonst den Datenschutz verletzen würde. Sie arbeitet mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesverband der Krankenkassen oder mit den Berufsgenossenschaften zusammen und bekommt Auskunft über die Art der Tätigkeiten der Arbeitnehmer und deren Bruttolohnsummen.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2005 in einer Entscheidung z.B. festgestellt, das der Inhaber bzw. Geschäftsführer nicht persönlich haftet, wenn die Beiträge nicht bezahlt werden können wegen einer Insolvenz, weil eben die Sozialkasse Bau keine Sozialversicherung im Sinne des Gesetztes ist.
Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig gegen entsprechende Forderungen zur Wehr setzen und prüfen lassen, ob überhaupt ein Geltungsbereicht im Sinne des Tarifvertrages (VTV) Bau vorliegt.
Wird festgestellt, dass ein Betrieb unter den Geltungsbereich des Bautarifes fällt, dann kann die ZVK bis zu vier Jahre rückwirkend Beiträge einziehen. Damit kommen auf den Betrieb enorme Summen zu, die dazu führen können, dass Insolvenz angemeldet werden muss. Es ist dann egal ob Sie vorher davon gehört haben oder nicht. Hier müssen Sie sich gezielt dagegen zur Wehr setzen, um mit Ihrem Betrieb weiter arbeiten zu können.
Ab 1.7.2013 haben Sie die Möglichkeit Ihre Forderungen mit den Beiträgen, die Sie an die Soka zahlen müsssen, aufrechnen können, d.h. dass Sie die 14,3% von den geforderten 20,8% abziehen können. Man nennt dies Aufrechnungsgebot (vorher Aufrechnungsgebot). Sie müssen jedoch den Mindestlohn einhalten und Urlaub gewähren (30 Tage im Jahr).
Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie schnell qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen, sobald Sie von der Soka-Bau Post erhalten. Sollte die Soka-Bau Ihnen ein Erfassungsblatt (früher Stammblatt) zusenden, ist eine Beratung ebenfalls von Nöten, weil viele Betriebe keine Mitglieder der Soka Bau sind.
In unserer Kanzlei sind wir ständig mit derartigen Verfahren befasst und stehen Ihnen mit Rat und Tat gerne zur Verfügung. Wir nehmen auch Gerichtstermine in Wiesbaden oder Berlin für Sie wahr.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns einfach an.