EGMR leider verloren

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

-      leider verloren!

Zwar habe ich die oben genannte Beschwerde verloren, trotzdem ist es ein – kleiner – Sieg und ein Meilenstein im Kampf gegen die Sozialkasse Bau (Soka Bau). Im Jahre 2009 reichte ich für einen Baubetrieb eine Beschwerde beim EGMR ein, die Beschwerde wurde zur Entscheidung angenommen, was  für mich einen großen persönlichen Erfolg darstellt). Denn grundsätzlich werden rund 98 % aller Beschwerden wegen Verstöße gegen die Menschenrechte schon gar nicht zur Entscheidung angenommen; diese scheitern bereits an der Zulässigkeit.

 Darum geht es

Die ZVK-Bau AG nahm ein Unternehmen auf Zahlung von Beiträgen in nicht unerheblicher Höhe in Anspruch. Vor der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit wurde dieses Unternehmen, dessen gewerbliche Arbeitnehmer Brunnen bauten sowie geothermische Untersuchungen durchführten, verurteilt. Aufgrund dieser rückwirkenden Zahlungspflicht musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Aus diesem Grunde sah sich der Unternehmer in seinen Menschenrechten verletzt.

Was ist die Problematik

Die Sozialkasse Bau (Wiesbaden) kann aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, Baubetriebe dazu zwingen, Beiträge an sie zu zahlen. Der Beitragssatz (2007) von 19,8% setzt sich wie folgt zusammen:

- Urlaubskassenverfahren                        14,1 %

- Berufsausbildungsabgabe           2,5 %

- Rentenhilfeabgabe                        3,2 %

Diese Beiträge waren vom Unternehmer zusätzlich zu den üblichen Lohnnebenkosten und echten Sozialversicherungsabgaben zu zahlen, sodass ein Bauunternehmer neben Bau-BG, Sozialversicherung und Soka-Bau ca. 45 % zum Bruttolohn dazuzuzahlen hatte.

Die Sozialkasse Bau bzw. zum damaligen Zeitpunkt noch die ZVK-Bau AG war als private Aktiengesellschaft der Auffassung, dass der Unternehmer Beiträge zur Sozialkasse Bau zu entrichten habe. Dies hat der Unternehmer nicht akzeptiert, weil weder er noch seine damaligen Arbeitnehmer in Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden organisiert waren. 2007 wurde ZVK-Bau in eine Aktiengesellschaft umgewandelt Anteilseigener sind die IG Bau (50%) und der ZDB (25%)sowie Bauindustrie (25%); also die Tarifpartner.

Gegenstand der Beschwerde war die Frage, ob die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorsehen und regeln (Einrichtung der Sozialkassen Soka-Bau/ZVK-Bau AG), mit den europäischen Menschenrechten vereinbar ist. Insbesondere geht es hier um das Recht, einer Vereinigung fern zu bleiben (negative Koalitionsfreiheit.

Was der EGMR im Einzelnen festgestellt hat, wird in Kürze veröffentlicht, da die Entscheidung noch übersetzt werden muss.

Hamburg, den 02.06.2016

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