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Was gilt für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona?

Kurzarbeitergeld-Fakten in Kürze

Wenn Unternehmen mit Arbeitsausfall konfrontiert sind, können sie Kurzarbeit einführen.

Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.  So muss der Arbeitsausfall vorübergehender Natur und gleichzeitig unvermeidbar sein.

Die Voraussetzungen zur Einführung der Kurzarbeit im Überblick

  • Im Zuge der Erleichterungen der Kurzarbeit („Corona-KuG“) erstattet die Arbeitsagentur dem Arbeitgeber nun die gesamten Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld. Das gilt rückwirkend ab 01. März 2020.
  • Eine Mindestanzahl an Arbeitnehmern für den Bezug von KuG gibt es nicht. Grundsätzlich genügt ein einziger Arbeitnehmer.
  • Für Kurzarbeit muss nicht die gesamte Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sein. Sie kann auch nur für einen klar abgrenzbaren Betriebsteil gelten. Das willkürliche Auswählen einzelner Arbeitnehmer ist allerdings nicht möglich.
  • Kurzarbeit ist nun bereits ab einem Arbeitsausfall von 10 Prozent möglich. Der Arbeitsausfall muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Arbeitszeit umfassen. Auch das ist Teil der neuen Regelungen.
  • Bislang mussten zuerst Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer abgeschmolzen werden, bevor Kurzarbeitergeld erstattet wurde. Das ist ebenfalls nicht mehr notwendig.
  • Bei Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer anteilig verkürzten Lohn oder Gehalt entsprechend den Arbeitsstunden die sie noch leisten. Das nennt man Kurzlohn. Für den Teil der Arbeitszeit, der ausfällt, erhalten Sie Kurzarbeitergeld.
  • Das Kurzarbeitergeld entspricht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld, anteilig umgerechnet auf die ausgefallene Arbeitszeit. Es beträgt entweder 60 oder 67 Prozent des Nettolohns. Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz haben nur Arbeitnehmer mit Kindern. (Genauer: mindestens ein halber Kinderfreibetrag muss in den ElStAM eingetragen sein.)
  • Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmern jeden Monat Kurzlohn und Kurzarbeitergeld aus. Das Kurzarbeitergeld wird ihm anschließend von der Arbeitsagentur erstattet. Dafür muss monatlich ein sogenannter Leistungsantrag gestellt werden.
  • Die Erstattung setzt voraus, dass die Kurzarbeit der regional zuständigen Arbeitsagentur zu Beginn rechtzeitig angezeigt und dieser Antrag bewilligt wurde.

 Rufen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Kurzarbeit benötigen - wir helfen Ihnen: 0611-236060-0.

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