Der Allroundhandwerker für Putzarbeiten und die Meisterpflicht
Ein Allroundhandwerker mit eigenem Betrieb …
Ein handwerklich begabter Mann aus dem Sauerland macht sich als „Allroundhandwerker“ selbstständig. Als Tätigkeiten seines Betriebs lässt er einen bunten Mix an Arbeiten eintragen. Die Eintragungen wechseln immer wieder einmal. Insgesamt umfasst die Liste: Raumausstattung, Trockenbau, Estrichlegen, Gerüstvereih, Einbau genormter Baufertigteile, Bautenschutz, Bauabdichtungen, Maschinenvermietung mit Angestellten, Fassadenmonteur sowie Wärme-, Kälte-, Schallschutz. Bei der Handwerkskammer Südwestfalen wird er ins „Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe“ aufgenommen.
Nach einer Änderungeintragung im Gewerberegister verlangt die Handwerkskammer Auskunft. Sie will wissen, ob der Mann ein zulassungspflichtiges (meisterpflichtiges) Handwerk oder „wesentliche“ Arbeiten davon ausübt.
Der Inhaber des Betriebs hat allerdings keinen Meistertitel; auch eine Gesellenprüfung in einem meisterpflichtigen Handwerk hat er nicht abgelegt. Auch die Möglichkeiten zu einer Bewilligung ohne Meisterbrief sind verschlossen. Er meldet sich aus dem Verzeichnis der Handwerkskammer ab.
Werbeanzeige führt zum Konflikt mit Handwerkskammer und Ordnungsamt
Ein halbes Jahr später schaltet der Mann eine als Artikel gestaltete Anzeige in einem lokalen Wochenblatt. Darin wird er als „Allroundhandwerker“ dargestellt, der Innen- und Außenputzarbeiten Trockenbau und Dekorputze übernimmt. Seine „langjährige Erfahrung in der Baubranche“ wird gelobt. Ihm sei kein Auftrag zu groß oder zu klein. Außerdem liefere er keine Einheitsware ab, sondern führe Putzarbeiten mit einem eigenen Stil aus.
Kurz nach dem Erscheinen wird die Handwerkskammer aktiv. Die Kammer meldet dem Ordnungsamt, dass der Mann gegen die Handwerksordnung verstoße, und fordert eine Handwerksuntersagung. Sie nennt sogar eine bestimmte Baustelle, wo er aktuell eine Garage innen und außen verputze.