Wir veröffentlichen unter dieser Überschrift interessante Urteile für Sie.

Der Allroundhandwerker für Putzarbeiten und die Meisterpflicht

Ein Allroundhandwerker mit eigenem Betrieb …

Ein handwerklich begabter Mann aus dem Sauerland macht sich als „Allroundhandwerker“ selbstständig. Als Tätigkeiten seines Betriebs lässt er einen bunten Mix an Arbeiten eintragen. Die Eintragungen wechseln immer wieder einmal. Insgesamt umfasst die Liste: Raumausstattung, Trockenbau, Estrichlegen, Gerüstvereih, Einbau genormter Baufertigteile, Bautenschutz, Bauabdichtungen, Maschinenvermietung mit Angestellten, Fassadenmonteur sowie Wärme-, Kälte-, Schallschutz. Bei der Handwerkskammer Südwestfalen wird er ins „Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe“ aufgenommen.

Nach einer Änderungeintragung im Gewerberegister verlangt die Handwerkskammer Auskunft. Sie will wissen, ob der Mann ein zulassungspflichtiges (meisterpflichtiges) Handwerk oder „wesentliche“ Arbeiten davon ausübt.

Der Inhaber des Betriebs hat allerdings keinen Meistertitel; auch eine Gesellenprüfung in einem meisterpflichtigen Handwerk hat er nicht abgelegt. Auch die Möglichkeiten zu einer Bewilligung ohne Meisterbrief sind verschlossen. Er meldet sich aus dem Verzeichnis der Handwerkskammer ab.

Werbeanzeige führt zum Konflikt mit Handwerkskammer und Ordnungsamt

Ein halbes Jahr später schaltet der Mann eine als Artikel gestaltete Anzeige in einem lokalen Wochenblatt. Darin wird er als „Allroundhandwerker“ dargestellt, der Innen- und Außenputzarbeiten Trockenbau und Dekorputze übernimmt. Seine „langjährige Erfahrung in der Baubranche“ wird gelobt. Ihm sei kein Auftrag zu groß oder zu klein. Außerdem liefere er keine Einheitsware ab, sondern führe Putzarbeiten mit einem eigenen Stil aus.

Kurz nach dem Erscheinen wird die Handwerkskammer aktiv. Die Kammer meldet dem Ordnungsamt, dass der Mann gegen die Handwerksordnung verstoße, und fordert eine Handwerksuntersagung. Sie nennt sogar eine bestimmte Baustelle, wo er aktuell eine Garage innen und außen verputze.

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Stundensatzvereinbarung reicht nicht für hohe Rechnungen

Stundensatzvereinbarung des Handwerkers mit VOB-Vertrag kein Blanco-Scheck für hohe Rechnungen

Wer als Handwerker nach Stundensatz abrechnet, muss in Zukunft detailliertere Angaben zur Höhe der Aufwendungen und zu der durchgeführten Tätigkeit machen.

Das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung am 15.11.2015 zum Aktenzeichen 1 U 59/12 folgenden Sachverhalt entschieden:

Ein Handwerker hatte mit einem Kunden vereinbart, Arbeiten an der Sprinkler-Anlage auszuführen und vorab erklärt, dass diese Arbeiten ca. 8.000,00 € kosten werden, weil ein Teil der alten Anlage benutzt werden konnte.

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handwerk oder kunst

Tortendekoration als Kunst?

Das Amtsgericht Lübeck hat in einer Bußgeldangelegenheit eine Tortendesignerin frei gesprochen, weil sie fertige Torten lediglich verziert.

Das Gericht folgte der Argumentation der Künstlerin und stellte fest, dass das verzieren von Torten nicht dem Meisterzwang unterliege und deshalb auch nicht dem Konditor-Handwerk zugeordnet werden könne.

Die Handwerkskammer Lübeck hat die Künstlerin beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt, damit ein Ordnungswidrigkeitenverfahr3en eingeleitet werde.

Der zuständige Richter teilt mit, dass er das Herstellen von Motivtorten aus knetbarer Zuckermasse oder Fondant als Kreativleistung betrachte und sie deshalb nicht mit dem Konditor-Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen ist.

Wir hoffen, dass dieses positive Urteil Schule macht und mehr Richter gegen die Kammern entscheiden!

Es ist die Frage, ob die Kammer diese Entscheidung akzeptiert oder in die nächste Instanz geht.

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Bäckerei kein geschützter Begriff

„Bäckerei“, „Bäckerei-Café“, „Ihr Familienbäckerladen“ stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar!

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Benennung Ihres Geschäfts mit den Begriffen „Bäckerei“, „Bäckerei-Café“, „Ihr Familienbäckerladen“ keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, denn ein Verbraucher erwartet nicht mehr, dass ein Bäcker auch tatsächlich die Backwaren selbst herstellt. In der Entscheidung vom 08. Mai 2013, Aktenzeichen 13 O 70/13 erklärt das Landgericht, dass aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Bäckerläden nicht selbst die Backwaren herstellt, bzw. den Fertigteig nur noch aufbackt, der Begriff „Bäcker“ also nicht mehr voraussetzt, dass die Brötchen auch selbst gebacken werden und keiner mehr die Erwartung hat, dass der Bäcker selbst backt.

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Urheberrecht

Verkauf von gebrauchter Software ist erlaubt

Wer Software kauft, darf sie auch gebraucht weiter verkaufen. Das gilt für Downloads ebenso, wie für CDs oder DVDs.

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