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Stundensatzvereinbarung reicht nicht für hohe Rechnungen

Stundensatzvereinbarung des Handwerkers mit VOB-Vertrag kein Blanco-Scheck für hohe Rechnungen

Wer als Handwerker nach Stundensatz abrechnet, muss in Zukunft detailliertere Angaben zur Höhe der Aufwendungen und zu der durchgeführten Tätigkeit machen.

Das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung am 15.11.2015 zum Aktenzeichen 1 U 59/12 folgenden Sachverhalt entschieden:

Ein Handwerker hatte mit einem Kunden vereinbart, Arbeiten an der Sprinkler-Anlage auszuführen und vorab erklärt, dass diese Arbeiten ca. 8.000,00 € kosten werden, weil ein Teil der alten Anlage benutzt werden konnte.

 

Die Parteien hatten VOB vereinbart. Es wurden von dem Auftraggeber alle Stunden sogar gem. § 15 Nr. 3 VOB gegengezeichnet und damit anerkannt. Der Auftraggeber hatte auch einen Teil der Rechnung bezahlt.

Trotzdem wurde die Klage auf Zahlung abgewiesen. Das OLG stellte fest, dass trotz der Anerkennung der geleisteten Stunden der Auftraggeber nicht verpflichtet sei, die Werklohnforderung zu begleichen. Der Handwerker habe die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt. Der Handwerker müsse zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistung genauestens dem Auftraggeber mitteilen, damit dieser überprüfen könne, ob der Handwerker unwirtschaftlich oder wirtschaftlich gearbeitet hat. Diese Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch darauf, dass notiert wird, warum bestimmte Arbeiten zusätzlich notwendig waren oder Vorhandenes nicht verwertet werden konnte. Dieser Grundsatz des Gerichtes beruht auf der Erwägung, dass nur der Handwerker dem Auftraggeber die tatsächlichen Informationen verschaffen kann, die dieser für die Überprüfung der Vertragsleistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und die schlüssige Begründung seines Unwirtschaftlichkeitseinwandes benötigt. Da der Handwerker diesen Nachweis im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erbringen konnte, hat er den Zahlungsanspruch verwirkt.

Diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt, indem die Nichtzulassungsbeschwerde des Handwerkers nicht angenommen wurde (VII ZR 328/13 Beschl. v. 06.04.2016)

In Zukunft gilt nicht nur für VOB-Verträge, sondern auch für BGB-Verträge, dass die Handwerker noch mehr zu dokumentieren und dem Auftraggeber vorzulegen haben. Am besten ist es, wenn auch Fotos zusätzlich gemacht werden. Es sollten Fotos mindestens Vorher und nachher gemacht werden, dies kann sogar für Akquise genutzt werden. Bei Problemen sollten zur Absicherung immer Beweisfotos gemacht werden.

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