Der Allroundhandwerker für Putzarbeiten und die Meisterpflicht
Ein Allroundhandwerker mit eigenem Betrieb …
Ein handwerklich begabter Mann aus dem Sauerland macht sich als „Allroundhandwerker“ selbstständig. Als Tätigkeiten seines Betriebs lässt er einen bunten Mix an Arbeiten eintragen. Die Eintragungen wechseln immer wieder einmal. Insgesamt umfasst die Liste: Raumausstattung, Trockenbau, Estrichlegen, Gerüstvereih, Einbau genormter Baufertigteile, Bautenschutz, Bauabdichtungen, Maschinenvermietung mit Angestellten, Fassadenmonteur sowie Wärme-, Kälte-, Schallschutz. Bei der Handwerkskammer Südwestfalen wird er ins „Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe“ aufgenommen.
Nach einer Änderungeintragung im Gewerberegister verlangt die Handwerkskammer Auskunft. Sie will wissen, ob der Mann ein zulassungspflichtiges (meisterpflichtiges) Handwerk oder „wesentliche“ Arbeiten davon ausübt.
Der Inhaber des Betriebs hat allerdings keinen Meistertitel; auch eine Gesellenprüfung in einem meisterpflichtigen Handwerk hat er nicht abgelegt. Auch die Möglichkeiten zu einer Bewilligung ohne Meisterbrief sind verschlossen. Er meldet sich aus dem Verzeichnis der Handwerkskammer ab.
Werbeanzeige führt zum Konflikt mit Handwerkskammer und Ordnungsamt
Ein halbes Jahr später schaltet der Mann eine als Artikel gestaltete Anzeige in einem lokalen Wochenblatt. Darin wird er als „Allroundhandwerker“ dargestellt, der Innen- und Außenputzarbeiten Trockenbau und Dekorputze übernimmt. Seine „langjährige Erfahrung in der Baubranche“ wird gelobt. Ihm sei kein Auftrag zu groß oder zu klein. Außerdem liefere er keine Einheitsware ab, sondern führe Putzarbeiten mit einem eigenen Stil aus.
Kurz nach dem Erscheinen wird die Handwerkskammer aktiv. Die Kammer meldet dem Ordnungsamt, dass der Mann gegen die Handwerksordnung verstoße, und fordert eine Handwerksuntersagung. Sie nennt sogar eine bestimmte Baustelle, wo er aktuell eine Garage innen und außen verputze.
Untersagung des Handwerks
Vor einer solche „Handwerksuntersagungsverfügung“ muss die Behörde die IHK und HWK anhören. Zudem muss sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. So war es auch in diesem Fall. Anschließend die Untersagung erlassen. Als Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung wurden 7.500 Euro festgelegt.
Dem Mann wurde das selbstständige Ausüben von gleich vier Handwerken untersagt:
- Maurer und Betonbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Stuckateur
- Maler und Lackierer
Klage gegen Handwerksuntersagung scheitert
Eine Klage des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg war erfolglos. Das Gericht hielt die Untersagung der Handwerksausübung aufrecht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster wies die Berufung dagegen als unzulässig ab.
Nur Sanierputz-Arbeiten blieben dem Kläger weiterhin erlaubt. Das Sanierputzen gilt nicht als „wesentliche Tätigkeit“ eines zulassungspflichtigen Handwerks.
Argumente, die nicht greifen
Vor Gericht trug der Kläger eine Liste unterschiedlicher Argumente vor. Sie sollten den Vorwurf entkräften, er habe ein zulassungspflichtiges Handwerk unerlaubt ausgeübt. Keines davon hatte Erfolg.
- „Es waren nur Nassputz- und Sanierungsarbeiten“ -Der Kläger hatte in seiner Anzeige selbst von Dekorputz und anderen Putzarbeiten gesprochen. Dazu hatte er selbst Rechnungen über umfangreiche Kalk-Zement-Leichtputzarbeiten und Gipsleichtputz vorgelegt.
- „Verputzarbeiten sind keine wesentlichen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks“ – das sieht die laufende Rechtsprechung leider anders. Sie beruft sich dazu auf die Meisterprüfungs- und Ausbildungsordnungen.
- „Die Putzarbeiten wurden industriell ausgeübt“ – das widersprach der Eigenwerbung, keine Einheitsware abzuliefern. Außerdem war die Aussage bei einem Kleinbetrieb ohnehin sinnfrei.
- „Es handelt sich um Minderhandwerk“ – Der Inhaber hatte selbst angegeben, in Kürze bei einem größeren Objekt Fassadendämmung durchzuführen. Das fällt ins zulassungspflichtige Handwerk des Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierers. Und er hatte in seiner Werbung betont, Dekorputze anzufertigen, die keine Einheitsware seien.
- „Der Meisterzwang ist ein verfassungswidriger Eingriff in die freie Berufsausübung“ – darüber hat das Bundesverfassungsgericht längst entschieden. Und zwar pro Meisterpflicht.
- „Die Arbeiten wurden als Reisegewerbe ausgeübt“ – die Meisterpflicht gilt nur für stehendes, nicht für Reisegewerbe, aber der Inhaber hatte eine feste Hauptniederlassung seines Betriebs beim Gewerbeamt angemeldet.
Gegenwehr zwecklos? Keineswegs
Dieser Fall bedeutet keineswegs, dass Rechtsmittel gegen eine drohende Handwerksuntersagung sinnlos sind. Im Gegenteil, Gegenwehr kann sehr wohl erfolgreich sein. Allerdings müssen dafür Strategie und Argumentation wirklich zur eigenen Lage passen.
Im beschriebenen Fall sorgten die Außendarstellung des Selbstständigen und einige der von ihm selbst angeführten Argumente dafür, dass die Richter gegen ihn entschieden.
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